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Abs. 4 Satz 9 sieht ein Schiedsverfahren für den Fall vor, dass über den Vertrag, insbesondere über die Höhe der Vergütung, keine Einigung erzielt wird. Das Schiedsverfahren ist in Abs. 4 umfassend geregelt, sodass es hierfür keiner vertraglichen Regelung bedarf. Nach der Gesetzesbegründung zum GMG hat der Gesetzgeber eine Anleihe bei einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung (§ 317 BGB) genommen, wonach sich die Vertragsparteien auf eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten einigen können. Der Hinweis in der Begründung auf die Höhe der Vergütung deutet darauf hin, dass die Konfliktlösung vornehmlich dann Anwendung finden soll, wenn über eine Vertragsänderung kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Nach dem normierten Konfliktlösungsmodell wird der Schiedsperson als von den Vertragspartnern bestimmter Schlichter bzw. Vertragshelfer die Befugnis eingeräumt, die Leistungen (z. B. Vergütung oder Preise) oder eine Leistungsmodalität (z. B. Beginn oder Ende der Laufzeit des Vertrages) zu bestimmen und so den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen. Hingegen geht es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darum, dass die Schiedsperson Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Vertragspartner verbindlich feststellt (Urteile des BSG v. 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, und v. 23.6.2016, B 3 KR 26/15 R). Über den Schlichter – Abs. 4 Satz 9 spricht von der unabhängigen Schiedsperson –, an den bis auf die Unabhängigkeit keine weiteren Anforderungen gestellt sind, sollen sich die Vertragsparteien einigen und auch die Kosten des Schiedsverfahrens sollen sich die Vertragspartner teilen. Kommt keine Einigung über den Schlichter zustande, wird dieser nach Abs. 2 Satz 7 durch die Aufsichtsbehörde der vertragsschließenden Krankenkassen innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die so bestimmte Schiedsperson (Schlichter) ist nach Abs. 4 Satz 9 verpflichtet, den Vertragsinhalt im Regelfall innerhalb von 3 Monaten festzulegen.

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