0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Rechtsvorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 neu eingeführt worden (Art. 1 Nr. 93 des Gesetzes).

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) ist mit Wirkung zum 23.7.2009 Satz 4 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt die rechtliche Basis für die Arzneilieferungen durch Krankenhausapotheken an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung dar, die durch das Krankenhaus ambulant behandelt werden. Auch vor dem 31.12.2003 hatte es vereinzelt Absprachen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Lieferung von Arzneimitteln an Patienten mit onkologischen Erkrankungen (z.B. Mittel zur Chemotherapie), Patienten mit Hämophilie oder mit HIV/Aids gegeben, die jetzt mit der vorgegebenen Vereinbarung, auf die das Krankenhaus einen Rechtsanspruch hat, auf eine rechtssichere Grundlage gestellt sind.

Mit Satz 4 ist die für parenterale Zubereitungen und die darin verarbeiteten Fertigarzneimittel geltende Regelung des § 129 Abs. 5c auf die ambulante Krankenhausversorgung übertragen worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Krankenhausapotheke und Versorgungsauftrag

 

Rz. 3

Nach § 26 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist eine Krankenhausapotheke die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt. Eine Krankenhausapotheke in diesem Sinne ist entweder eine krankenhauseigene Apotheke, eine krankenhausübergreifende Zentralapotheke oder auch eine öffentliche Apotheke. Die Krankenhausapotheke übernimmt den Einkauf, die Bevorratung und die Lagerhaltung von Arzneimitteln für das betreffende Krankenhaus bzw. die betreffenden Krankenhäuser. Versorgt eine öffentliche Apotheke ein oder mehrere Krankenhäuser wird oft auch von Versorgungsapotheke gesprochen.

 

Rz. 4

Der Versorgungsauftrag einer Krankenhausapotheke ist aufgrund des § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) sowie der §§ 30 bis 32 ApBetrO auf die Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses bzw. auf die Abgabe der Arzneimittel an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses (ermächtigte Krankenhausambulanz wie z.B. Hochschulambulanz, psychiatrische Institutsambulanz, sozialpädiatrisches Zentrum, ermächtigte Krankenhausärzte) gerichtet. Damit tritt die Krankenhausapotheke im Rahmen der vor- und nachstationären Behandlung sowie der teil- und vollstationären Behandlung, der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe und der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nicht in Konkurrenz zu einer öffentlichen Apotheke i.S.d. § 129 SGB V, welche die Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel an die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des Rahmenvertrages sicherstellt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für die Krankenhausapotheken die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, insbesondere die Arzneimittelpreisverordnung nicht gelten.

 

Rz. 5

Satz 1 der neuen Vorschrift hat den bisher vorrangig auf das Krankenhaus und die stationär behandelten Patienten gerichteten Versorgungsauftrag in der Weise ergänzt, dass eine Krankenhausapotheke die von den Krankenhausärzten verordneten Arzneimittel auch an ambulant behandelte Versicherte abgeben darf, wenn das Krankenhaus zur ambulanten Behandlung nach § 116a (Unterversorgung) ermächtigt oder nach § 116b (hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen), § 140b Abs. 4 Satz 3 (integrierte Versorgungsformen) berechtigt ist. Während der Fall der Unterversorgung und die damit verbundene Öffnung eines Krankenhauses für die ambulante Behandlung bisher nicht vorgekommen ist, erleichtert die Arzneimittelversorgung durch die Krankenhausapotheke bei den hochspezialisierten ärztlichen Leistungen, bei den seltenen Krankheiten und den Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen die Abwicklung und die Durchführung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus. Die Versorgung durch die Krankenhausapotheke erstreckt sich dabei auf solche Arzneimittel, die mit den ärztlichen Leistungen zusammenhängen oder aufgrund der definierten Krankheitsbilder zur unmittelbaren Anwendung bei den Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

2.2 Vereinbarung mit der Krankenhausapotheke

 

Rz. 6

Die Abgabe verordneter Arzneimittel durch eine Krankenhausapotheke an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung setzt eine Vereinbarung zwischen dem Träger des zugelassenen Krankenhauses und den Krankenkassen oder ihren Verbänden voraus. Dabei ist die Verordnung nicht technisch i.S. einer vertragsärztlichen Verordnung auf Muster 16 der Vordruckvereinbarung zu verstehen, sondern als ärztliche Verordnung. Der behandelnde Krankenhausarzt ist nämlich befugt, die zur Behandlung notwendigen Medikamente "ärztlich" zu verordnen oder zu verschreiben und über die Krankenhausapotheke an den Patienten abzugeben. Solange eine solche Vereinbarung nicht existi...

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