Rz. 6

Die Abgabe verordneter Arzneimittel durch eine Krankenhausapotheke an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung setzt eine Vereinbarung zwischen dem Träger des zugelassenen Krankenhauses und den Krankenkassen oder ihren Verbänden voraus. Dabei ist die Verordnung nicht technisch i.S. einer vertragsärztlichen Verordnung auf Muster 16 der Vordruckvereinbarung zu verstehen, sondern als ärztliche Verordnung. Der behandelnde Krankenhausarzt ist nämlich befugt, die zur Behandlung notwendigen Medikamente "ärztlich" zu verordnen oder zu verschreiben und über die Krankenhausapotheke an den Patienten abzugeben. Solange eine solche Vereinbarung nicht existiert, ist das Krankenhaus nicht befugt, über seine Krankenhausapotheke Arzneimittel für die ambulante Versorgung durch das Krankenhaus an die betreffenden Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben bzw. zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen.

Es handelt sich um eine Individualvereinbarung mit einem Krankenhaus. Hat das Krankenhaus einen Vertrag nach § 116b geschlossen, rundet die Vereinbarung über die Arzneimittelabgabe durch die Krankenhausapotheke diesen Vertragsinhalt ab, so dass von einem Rechtsanspruch des Krankenhauses auf Abschluss der Vereinbarung auszugehen ist.

Vereinbarungspartner sind einerseits der Träger des zugelassenen Krankenhauses (vgl. § 108) und nicht etwa die Krankenhausapotheke und andererseits die Krankenkassen (zu denen zählen die Ersatzkassen, nachdem sie für die Landesebene selbst zuständig sind) oder ihre Landesverbände. Die Krankenkassen bzw. ihre Landesverbände sind bei der Vereinbarung nicht zu einheitlichem und gemeinsamem Handeln verpflichtet, so dass in der Praxis inhaltlich und auf die Laufzeit bezogen unterschiedliche Vereinbarungen entstehen können.

Gesetzlich verpflichtender Gegenstand der Vereinbarung sind im Übrigen die für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreise sowie die Vorschriften des § 300 zur Arzneimittelabrechnung. Der Abgabepreis muss definitiv vereinbart sein, weil sich danach die Abrechnungshöhe ausrichtet, und die Abrechnungsvorschriften müssen für Krankenhausapotheken und für öffentliche Apotheken gleich sein, weil sich erst dann die Abrechnung über Rechenzentren sowie die Übermittlung und notwendige Zusammenführung der Verordnungsdaten lohnen. Die Abgabe von Arzneimitteln aus der Krankenhausapotheke im Rahmen der ambulanten Behandlung ist ferner an die Voraussetzung geknüpft, dass die Arzneimittel unmittelbar am Patienten zur Anwendung kommen. Vereinbarungen, die diese Pflichtinhalte nicht erfüllen, wären nichtig; über die Pflichtinhalte hinaus können die Vereinbarungspartner natürlich weitergehende Regelungen vereinbaren, so z.B. zur Versorgungsqualität, zur Beratung des Versicherten und zum Bezugsweg.

 

Rz. 7

Auch für parenterale Zubereitungen (Infusionen) und die darin verarbeiteten Fertigarzneimittel sind die Preise frei zu vereinbaren. Die Preisvereinbarung hat neben den Einkaufpreisen auch den Aufwand der Krankenhausapotheke für die Zubereitung kostenmäßig zu berücksichtigen. Dazu zählen die auf die ambulante Krankenhausbehandlung entfallenden Sach- und Personalkosten, Investitions- sowie Wartungs- und Instandhaltungskosten für die Labore und Verwaltungskosten für gesetzliche Dokumentations- und Nachweispflichten. Da Infusionen in erster Linie für die stationäre Krankenhausbehandlung benötigt werden, muss zwischen ambulant und stationär anfallenden Kosten sauber getrennt werden. Die Vereinbarung hat zum Ziel, die gerade aufgrund der oftmals sehr erfolgreichen Einkaufspolitik des Krankenhauses erzielbaren Einkaufsvorteile auch für die Krankenkassen zu nutzen. Ebenso wie die öffentliche Apotheke hat die Krankenhausapotheke den Krankenkassen auf Verlangen die Bezugsquellen und die Einkaufspreise bekanntzugeben. Mit der Prüfung kann die Krankenkasse aus denselben Gründen wie bei § 129 Abs. 5c auch ihren Landesverband beauftragen, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl durch die Krankenkasse als auch den Landesverband zu wahren sind.

 

Rz. 8

Was die Zuzahlung gemäß § 31 Abs. 3 angeht, ergibt sich aus dem Gesetz keinerlei Verpflichtung der Versicherten, bei der Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen des § 14 ApoG Zuzahlungen zu leisten. Deshalb besteht für das Krankenhaus kein Grund, von den Versicherten Zuzahlungen zu fordern. Den Krankenkassen bleibt es jedoch freigestellt, bei der Vereinbarung des Abgabepreises darauf zu achten, dass der Preis des Arzneimittels einschließlich fiktiver Zuzahlung unterhalb des Preises der öffentlichen Apotheke liegt.

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