Rz. 27c

Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist durch Abs. 5g i. V. m. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken den Apotheken die Möglichkeit eingeräumt worden, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Botendienstes einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 EUR je Lieferort und Tag zu erheben. Diese Regelung basiert auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages). Nach der Gesetzesbegründung ist die Einführung der Botendienstvergütung notwendig, um insbesondere in Regionen mit geringer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen. Der Botendienst trägt bei dem zunehmenden Anteil der älter werdenden Bevölkerung zu deren Entlastung bei der Zahl der Apothekenbesuche und zur Sicherstellung der Versorgung dieser Personen mit Arzneimitteln bei. Der Wortlaut in § 129 Abs. 5g macht deutlich, dass damit nur die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen ist, obwohl die zitierte Begründung darauf schließen lassen könnte, dass der Zuschlag für alle Botengänge gilt, bei denen von einer Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeliefert werden. Die Zuschlagsregelung gilt im Übrigen nur für Botengänge, nicht aber für Versandgänge der Versandapotheken.

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