Rz. 9b

Der Rahmenvertrag hat Rechtswirkung für die nach Abs. 3 der Vorschrift bestimmten Apotheken.

Für öffentliche Apotheken, die einem regionalen Mitgliedsverband des DAV angehören, tritt die Rechtswirkung des Rahmenvertrages zwangsläufig aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein. Unter Mitgliedsverbänden in diesem Sinne sind die regionalen Apothekerverbände e. V. oder Apothekervereine e. V. zu verstehen, die dem DAV angehören, aber im Übrigen rechtlich selbständig sind und z. B. auch die ergänzenden Arzneilieferungsverträge auf Landesebene (vgl. Abs. 5) schließen. Nach Abs. 3 tritt die Bindungswirkung jedoch nur ein, wenn die Satzung des regionalen Apothekerverbandes oder Apothekervereins ausdrücklich vorsieht, dass der vom DAV geschlossene Rahmenvertrag nach Abs. 2 oder andere Bundesverträge dieser Art Rechtswirkung für die Mitglieder (Apotheken) des Verbandes bzw. Vereins haben. Eine entsprechende Satzungsbestimmung ist bei jedem Apothekerverband oder Apothekerverein in Deutschland obligatorisch.

Apotheken, die weder einem Mitgliedsverband des DAV noch diesem Rahmenvertrag beigetreten sind, bleiben von der Lieferung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Rahmenvertrag). Sie sind an den Rahmenvertrag nicht gebunden, sodass für sie auch kein Rechtsgrund für die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. In der Praxis kommt ein solcher Fall aber nur äußerst selten vor.

Der DAV als die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt über die Apotheken nach § 129 Abs. 3 ein bundeseinheitliches Verzeichnis (§ 293 Abs. 5 Satz 1). Die Apotheken sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere zu Inhalt und Übermittlung des Apothekenverzeichnisses an die Krankenkassen regelt die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300.

Mit Wirkung zum 15.12.2020 ist für die Apotheken die rechtliche Bindung an den Rahmenvertrag weiter verstärkt worden. Nach Abs. 3 Satz 2 dürfen Apotheken verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Der Rahmenvertrag ist somit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der unmissverständlichen Formulierung "nur abgeben und nur abrechnen" unabdingbare Voraussetzung für die Abgabe und Abrechnung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch Apotheken.

Nach Abs. 3 Satz 3 sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, bei der Abgabe der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen verpflichtet,

  1. die in der Rechtsverordnung nach § 78 AMG festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten und
  2. den Versicherten keine Zuwendungen zu gewähren.

Die Sätze 2 und 3 des Abs. 3 gelten für alle Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, mithin auch für solche Apotheken bzw. Versandapotheken, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz haben.

Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 3 der Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung aufgrund des vorgenannten Urteils des EuGH v. 19.10.2016 erforderlich. Wie bereits dargelegt, ist die durch die Regelung erzielte verpflichtende kollektivvertragliche Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise bei der Abgabe verordneter Arzneimittel durch Apotheken in der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistungen sozial- und gesundheitspolitisch notwendig, um das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips durchzuführen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten.

 

Rz. 9c

Die Abgabe verordneter Arzneimittel nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift schließt auch den Versand von verordneten Arzneimitteln ein. Seit dem 1.1.2004 ist der Versand von Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz in Deutschland zugelassen. Mit Wirkung zum 15.12.2020 ist aufgrund des Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken der § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG gestrichen worden, der vorsah, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auch für die Arzneimittel gilt, die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Damit galt bis zum 14.12.2020 die AMPreisV für alle in den Geltungsbereich des AMG verbrachten Arzneimittel, gleich ob es sich um die Arzneimittelversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder um die Arzneimittelversorgung für Selbstzahler handelte.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist die Geltung der AMPreisV auf die Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung konzentriert worden. Dies hat sich, wie oben dargelegt, insbesondere auf Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit den Ländern Island, Norwe...

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