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Einzelrechnungen von Apotheken und Sammelrechnungen durch Apothekenrechenzentren haben nach § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Ausweisung der Umsatzsteuer zu erfüllen. Dies gilt auch für die Belieferung durch ausländische Apotheken im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs; diese haben insbesondere auch ihre und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Krankenkasse sowie die Bemessungsgrundlage zur Abführung der Umsatzsteuer anzugeben. Die zu beachtenden Anforderungen sind in der Technischen Anlage 3 zur Arzneimittelabrechnung nach § 300 geregelt; dort regeln die Vertragspartner auch das Nähere zur organisatorischen und datentechnischen Umsetzung.

Nach § 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages gilt die Rechnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut als beglichen. Zahlungen an die von der Apotheke beauftragte Abrechnungsstelle haben schuldbefreiende Wirkung.

Die Zahlungen erfolgen gemäß § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrages unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung.

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