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In § 8 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet sind, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben. Diesen Preis entnimmt der Apotheker der Großen Deutschen Spezialitätentaxe, die unter dem Namen "Lauer-Taxe" bekannt ist und fortlaufend aktualisiert wird. Für importierte Arzneimittel ist zur Angabe des Apothekenabgabepreises die Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. In Einzelfällen muss die Apotheke sogar Auskunft über das Zustandekommen eines Preises geben, soweit bei der Preisfindung ein Spielraum besteht (§ 7 Rahmenvertrag). Diese Auskunftspflicht ist auf Einzelfälle beschränkt und dient u. a. dazu, den Versicherten über die Kosten des Arzneimittels zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, die Höhe seiner Zuzahlung zu prüfen. Besteht ein hinreichender Verdacht auf Falschabrechnung, erweitert sich die Auskunftspflicht entsprechend.

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