0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 1 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) ist mit Wirkung zum 1.4.1998 das Befreiungsrecht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflichtigen Leistungsbezieher nach dem SGB III (Abs. 1 Nr. 1a) eingefügt worden.

Mit Art. 1 Nr. 4, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist als Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1a) ab 1.1.2000 der Nachweis eines gleichwertigen privaten Krankenversicherungsschutzes eingeführt worden.

Durch Art. 5 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I. S. 1046) wurde Abs. 1 Nr. 4 (Teilhabe am Arbeitsleben statt berufsfördernde Maßnahme) und 7 (behinderte Menschen statt Behinderte) mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert und damit an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst.

Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Ren­tenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) wurde Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2003 dahin gehend geändert, dass für das Befreiungsrecht als Beschäftigter auf die Änderung (Dynamisierung) der Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 abzustellen ist.

Durch Art. 5 Nr. 3, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 1 Nr. 1a der Verweis auf die Arbeitslosenhilfe gestrichen und durch den Verweis auf die eigenständige Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) ersetzt.

Mit Art. 2 Abs. 19 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Elterngeld v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Nr. 2 das Befreiungsrecht bei einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 6 BEEG eingefügt.

Art. 6 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) fügte mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 mit der Nr. 2a ein Befreiungsrecht bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht wegen Reduzierung der Arbeitszeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes ein.

Durch Art. 1 Nr. 4, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist in Abs. 1 Nr. 1a mit Wirkung zum 1.1.2009 das Befreiungsrecht für Arbeitslosengeld II-Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a gestrichen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift fasst die verschiedenen einzelnen Vorschriften der RVO über Befreiungsrechte zusammen, die neben der nunmehr kraft Gesetzes für bestimmte Personengruppen bestehenden Versicherungsfreiheit (§ 6) noch verblieben sind. Durch die Befreiungsrechte wird aus verschiedenen gesetzgeberischen Motiven bestimmten Personengruppen das Recht eingeräumt, für sich die kraft Gesetzes eintretende Krankenversicherungspflicht auszuschließen.

 

Rz. 3

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist dabei als Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur für arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1a) seit dem 1.1.2000 der Nachweis eines gleichwertigen privaten Krankenversicherungsschutzes wieder eingeführt worden. Dies galt ab 2005 auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Für die anderen Befreiungsrechte ist ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nicht mehr vorausgesetzt (BT-Drs. 11/2237 S. 160). Durch die Einführung der Versicherungspflicht für Nichtversicherte (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) konnte jedoch das Nichtbestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages zur Folge haben, dass trotz der Befreiung doch eine Krankenversicherungspflicht besteht. Die Regelung des § 6 Abs. 3 über die absolute Versicherungsfreiheit bei einer Befreiung erfasst zunächst nicht die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13. Erst ab dem 1.1.2009, mit der Änderung des § 6 Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 0, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426), umfasst die Befreiung auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13.

2 Rechtspraxis

2.1 Allgemeine Befreiungsvoraussetzungen (Abs. 1)

2.1.1 Antragserfordernis

 

Rz. 4

Die Befreiung von einer Krankenversicherungspflicht setzt einen Antrag voraus. Damit wird sichergestellt, dass die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht nur mit Willen und in eigener Verantwortlichkeit des Betroffenen erfolgt. Darin unterscheidet sich die Befreiung auf Antrag von der kraft Gesetzes bestehenden ...

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