Rz. 17

Nach Abs. 6 Satz 1 haben auch die Krankenkassen ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Hier bezieht sich die Informationspflicht der Krankenkasse allerdings nicht auf einen oder wenige Vertragspartner, sondern auf alle Vertragspartner in der Hilfsmittelversorgung, die für die souveräne Wahl der Versicherten, ggf. unter dem Aspekt der Wohnortnähe, in Betracht kommen. Nach Abs. 6 Satz 4 haben die Krankenkassen die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.

Die Krankenkassen sind im Hilfsmittelbereich zwar Hauptkostenträger, dürfen aber nur einen eng begrenzten Einfluss auf die Hilfsmittellieferung ausüben, weil die Wahl des Leistungserbringers des Hilfsmittels grundsätzlich dem Versicherten und nicht der Krankenkasse oder dem verordnenden Vertragsarzt zusteht. Deshalb müssen die Versicherten vor ihrer Wahl wissen, welcher Leistungserbringer zu den Vertragspartnern gehört und wer nicht bzw. bei wem sie unter Umständen mit den sich aus § 33 Abs. 7 ergebenden finanziellen Nachteilen rechnen müssen.

Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer haben gegenüber der Krankenkasse kein Auskunftsrecht; sie können sich die Informationen ggf. über ihre Mitglieder beschaffen.

Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkasse auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben (Abs. 6 Satz 2).

Nach Abs. 6 Satz 3 können die Krankenkassen auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Das würde den Versorgungskreis -verordnender Vertragsarzt - zu versorgender Patient - Heilmittelerbringer - Krankenkasse schließen, wobei alle Beteiligten denselben vertragsbezogenen Informationsstand haben. Dies gibt der Krankenkasse das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, die entsprechenden Informationen den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen.

Nach der Gesetzesbegründung sollen diese Informationen den Ärzten helfen, den Patienten zweckdienliche Auskünfte und Hinweise geben zu können. Solche Arztinformationen hat es bereits früher im Gesetz gegeben, sie waren aber wieder gestrichen worden, weil sie sich in der Praxis nicht bewährt hatten. Der Hilfsmittelmarkt ist zu facettenreich, als dass er durch die Vertragsärzte, die ohnehin über zu viel Bürokratie klagen, den Patienten erklärt werden sollte. Mehr Sinn würde es dagegen machen, wenn der Vertragsarzt nach der Verordnung eines speziellen oder teuren Hilfsmittels den Versicherten an die Krankenkasse verweist, die aus erster Hand über die Feinheiten der auf vertraglicher Basis beruhenden Hilfsmittelversorgung informieren kann.

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