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Die für die Heilmittelerbringung erforderliche Ausbildung sowie eine zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift weist der Zulassungsbewerber der Arbeitsgemeinschaft durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift/Kopie der Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung nach, welche die zuständige Landesbehörde ausgestellt hat.

So regelt z. B. das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) v.26.5.1994 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 21 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes v. 15.8.2019, BGBl. I S. 1307) seit 1994 die Ausbildung zum Physiotherapeuten. Zum MPhG gehört eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die eine 3-jährige Ausbildung regelt.

Seit 2010 kann man in Deutschland auch an verschiedenen Hochschulen Physiotherapie studieren, sodass analog zum europäischen Ausland mit einer fortschreitenden Akademisierung des Berufsstandes zu rechnen ist. Beispielsweise hatte der Wissenschaftsrat in diesem Zusammenhang bereits 2012 empfohlen, Physiotherapie und andere Heilberufe verstärkt an Fachhochschulen auszubilden.

Die Hochschule für Gesundheit (hsg) in Bochum z. B. bietet grundständige Studiengänge im Bereich Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Die Studierenden erhalten in 7 oder 8 Semestern das Grundständige Studium und mit dem Studienabschluss werden sie als Bachelor of Science (inkl. staatlicher Prüfung und Anerkennung) bezeichnet und gleichzeitig wird ihnen die staatliche Befähigung zur Berufsausübung erteilt. Diese Urkunde z. B. entspricht dem in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift genannten vergleichbaren akademischen Abschluss.

Eine eigenständige Prüfung der Führung der Berufsbezeichnung steht der Arbeitsgemeinschaft nicht zu, weil sie an die Entscheidung der Behörde gebunden sind, welche die Heilmittelerbringung unter der Berufsbezeichnung erlaubt hat (BSGE 77 S. 108). Der Arbeitsgemeinschaft als Zulassungsstelle steht allenfalls ein Initiativrecht in dem Sinne zu, dass sie an die zuständige Verwaltungsbehörde mit der Anregung herantreten könnte, ein Verfahren über die Entziehung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einzuleiten, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die materiellen berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht oder nicht mehr gegeben sein könnten. Das BSG hat aber im Urteil v. 13.12.2001 (B 3 KR 19/00 R) betont, dass die berufsrechtliche Zulässigkeit der Berufsausübung nicht bedeutet, dass auch die Zulassung zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch erteilt werden muss. Die Arbeitsgemeinschaft ist deshalb im Einzelfall befugt, Tatsachen, die in der Person des Zulassungsbewerbers begründet sind (Vorstrafen, Alkoholabhängigkeit), daraufhin zu würdigen, ob damit noch die besonderen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt werden. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal seien die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit bezüglich der besonderen Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungserbringung und -abrechnung bei einer Tätigkeit für die Krankenkassen der Zulassungsregelung des § 124 immanent. Das BSG bezeichnet die besonderen Anforderungen als allgemeinen Grundsatz, was an verschiedenen Stellen im Gesetz Ausdruck gefunden habe (§ 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1). Dieses Urteil hat mithin das Zulassungsrecht mit einem allgemeinen, aber im Interesse aller Beteiligten liegenden Grundsatz weiterentwickelt, der trotz Fehlens einer speziellen Regelung im Gesetz greift.

Die Zulassungsbedingungen gelten für natürliche, aber auch für juristische Personen/Personengesellschaften. Das BSG hat durch Urteil v. 29.11.1995 (3 RK 36/94) die Rechtmäßigkeit der Zulassung einer GmbH zur Heilmittelerbringung bestätigt, weil die Voraussetzungen des Abs. 2 durch sie oder in der Person des verantwortlichen Betriebsleiters erfüllt worden sind. Es kommt allein auf die fachliche Qualifikation der das Heilmittel ausführenden Person an und nicht darauf, ob diese freiberuflich tätig oder bei einer juristischen Person abhängig beschäftigt ist. Der fachliche Leiter, der ganztägig zur Verfügung stehen muss, ist in der Zulassung namentlich zu benennen, und die Zulassung würde auch automatisch enden, wenn der fachliche Leiter ausscheidet, sofern nicht unverzüglich ein neuer fachlicher Leiter gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nachgewiesen werden kann, der seine Tätigkeit unmittelbar nach Ausscheiden des bisherigen Leiters aufnimmt. Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) können ebenfalls eine Zulassung erhalten, wenn der Gesellschaft mindestens ein Partner angehört, der die Bedingungen des Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Auch er würde in der Zulassung namentlich benannt werden, und die Zulassung würde mit dem Ausscheiden dieses Partners aus der Partnerschaftsgesellschaft enden. Darüber hinaus können sich rec...

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