0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm hatte in der RVO keinen Vorgänger. Sie ist durch das GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden.

Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 neu gefasst; Abs. 2 Satz 2 wurde geändert und Abs. 3 angefügt. Wesentlich war die Begrenzung der Prophylaxe auf Kinder bis zum Alter von 12 (zuvor 14) Jahren.

 

Rz. 2

Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat Abs. 1 erneut verändert. Die Sätze 2 und 3 sind eingefügt worden, der (frühere) Satz 2 wurde zum Satz 4.

Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass eine Inspektion der Mundhöhle mit Erhebung des Zahnstatus, die in vielen anderen Ländern bereits seit langem erfolgreich praktiziert wurde, unbedingter Bestandteil der Gruppenprophylaxe ist (BT-Drs. 12/3608 S. 77). Außerdem soll diese Prophylaxe auf Gruppen von Jugendlichen, die bestimmte Schulen, Schultypen oder Behinderteneinrichtungen besuchen, konzentriert werden.

Die Änderungen durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) in Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.7.2008 sind Folgeänderungen aufgrund der neuen Organisationsstruktur der Krankenkassen. Die Aufgabe, zur Durchführung der Gruppenprophylaxe gemeinsame Rahmenempfehlungen auf Bundesebene zu beschließen, ist nun dem neuen Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen.

Art. 1 Nr. 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 3 die Wörter "bis zum 30. Juni 1993" gestrichen. Es handelt sich um eine Änderung zur Rechtsbereinigung. Die Zeitangabe für das erstmalige Zustandekommen der gemeinsamen Rahmenvereinbarung in der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Ein bedeutsames Feld der Krankheitsverhütung ist die Erhaltung der Zahngesundheit. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB V am 1.1.1989 wurden deshalb erstmals Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen als Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Dabei wird zwischen der Gruppen- und Individualprophylaxe unterschieden. § 21 betrifft die Gruppenprophylaxe und versicherte Kinder, die das 12. Lebensjahr, in besonderen Bereichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Individualprophylaxe für Kinder ab 6 Jahren wird in § 22 geregelt. Individuelle Untersuchungen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden von § 26 erfasst.

 

Rz. 4

Die Maßnahmen über die Gruppen- und Individualprophylaxe sollen dazu beitragen, Zahnerkrankungen und Zahnbetterkrankungen zu verhüten. Als Erkrankungen in diesem Sinne kommen insbesondere Karies und Parodontitis in Betracht.

Karies ist eine Erkrankung der Zähne des Menschen. Sie entsteht durch die Wirkung von Bakterien (Streptokokken), der Zahnbeläge und den von ihnen erzeugten sauren Produkten der enzymatischen Zersetzung von Kohlehydraten. Sie ist überwiegend Folge falscher Ernährung und mangelnder Zahn- und Mundpflege. Aber auch die mangelnde Resistenz der Zahnsubstanzen kann Karies fördern.

Bei der Parodontitis handelt es sich um eine Entzündung des Zahnfleischrandes mit Ablagerung von Zahnstein, Bildung eitriger Zahntaschen und Lockerung der Zähne. Sie entsteht durch eine bakterielle Mundinfektion. Infektionsbegünstigend wirken sich u. a. Bissanomalien, mangelhafte Zahnhygiene, Zahnsteinbildung, unrichtiges und seltenes Zähneputzen, Reizung durch Rauchen oder übermäßigen Alkoholgenuss aus.

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass langfristig Besserungen der Zahnerkrankungen möglich sind, wenn prophylaktische Maßnahmen systematisch betrieben werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist umso größer, je früher mit ihnen begonnen wird. Hauptzielgruppen sind deshalb Kinder und Jugendliche.

2 Rechtspraxis

2.1 Inhalt der Gruppenprophylaxe

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 haben die Krankenkassen in Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheit in den Ländern zuständigen Stellen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Eine Übernahme der Folgekosten der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Wegen der besonderen pädagogischen Wirksamkeit sollen die Maßnahmen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden. Die Maßnahmen sollen sich hauptsächlich auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärte, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken.

Für Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, und für solche Kinder, die besonders stark kariesgefährdet sind, sind ebenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen vorzusehen. Zur Durchführung des gesetzlichen Auftrags hat der Deutsche Ausschuss für Jugendzahnpflege (DAJ) eine Empfehlung herausgegeben. Danach ist Voraussetzung für den Erfolg von Intensivprogrammen eine flächendeckende Ba...

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