Rz. 9

Die vorübergehenden Anordnung in Abs. 6, die belegärztlichen Leistungen in die stationäre Qualitätssicherung einzubinden, gilt solange, bis der Gemeinsame Bundesausschuss gegenüber den §§ 136 bis 136b gleichwertige Maßnahmen der vertragsärztlichen oder sektorenübergreifenden Qualitätssicherung beschlossen hat. Insbesondere die weitere Einbeziehung der belegärztlichen Leistungen in die externe Qualitätssicherung ist nach der Gesetzesbegründung notwendig, weil sonst die Gefahr besteht, dass anderenfalls kurzfristig ein nennenswerter Teil der Leistungen herausfallen könnte, die bisher in die Qualitätsmessungen eingeflossen sind. Hintergrund war der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.2.2015 für das erste sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren im Bereich der perkutanen Koronarintervention (sog. PCI) und Koronarangiographie, mit dem in Anlehnung an Abs. 2 der Vorschrift die belegärztlich durchgeführten Indexeingriffe dem vertragsärztlichen Organisationsbereich der Maßnahme zugeordnet worden waren. Damit war gleichzeitig die Einhaltung von Struktur- und Prozessanforderungen für stationäre Leistungen bei belegärztlichen Leistungen in Frage gestellt, da diese regelmäßig in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus beschlossen werden. Mit Abs. 6 Satz 1 ist ausdrücklich klargestellt, dass die Festlegungen zur Struktur- und Prozessqualität im Krankenhaus auch für die belegärztlichen Indexeingriffe gelten.

Die vorübergehende Anordnung ergibt sich aus Satz 1 HS 2, nach welchem die Geltungsanordnung nach Satz 1 nur bis zum Inkrafttreten entsprechender Maßnahmen der sektorenübergreifenden oder vertragsärztlichen Qualitätssicherung anzuwenden ist, welche der Gemeinsame Bundesausschuss zu treffen hat. Ab diesem Zeitpunkt zieht auch für den Bereich der Qualitätssicherung der Grundsatz des Abs. 2 der Vorschrift, nach welchem Belegärzte Vertragsärzte, aber keine angestellten Ärzte des Krankenhauses sind. Im BAnz AT v. 4.9.2017 B4 hat das BMG den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Quesü-RL) v. 15.6.2017 bekanntgemacht, welche für das Erfassungsjahr 2018 mit Wirkung zum 1.1.2018 gilt. In Teil 2 der Quesü-RL mit dem Titel "Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie" ist § 10 Abs. 2 Buchst. h wie folgt gefasst worden:

"h) Vertragsärztlich tätige Belegärzte erhalten zusätzlich Auswertungen mit einer Darstellung der Ergebnisse für ihre belegärztlichen Leistungen, die ab dem Erfassungsjahr 2018 auch nach Belegabteilungen bzw. Belegkrankenhaus anhand der Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) differenziert werden. Diese Auswertungen sollen den Krankenhäusern durch den Vertragsarzt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen Belegarzt und Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden."

Mit der Änderung hat der Gemeinsame Bundesausschuss die in Abs. 6 Satz 1 angesprochene vergleichbare Regelung für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Versorgung für das Verfahren der perkutanen Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie getroffen, sodass auch diese belegärztlich erbrachten Leistungen ab 2018 bei der Qualitätsmessung erfasst werden. Somit hat sich die vorübergehende Anordnung nach Abs. 1 HS 2, bezogen auf das erste sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses, ab 2018 erledigt.

Abs. 6 Satz 2 stellt im Übrigen klar, dass die Qualitätsdaten der belegärztlichen Leistungen in Zukunft bei der Bewertung des Krankenhauses mit planungsrelevanten Qualitätsindikatoren und bei der Anwendung von qualitätsabhängigen Vergütungsbestandteilen, wie Qualitätszuschläge oder -abschläge, einbezogen werden. Die Versorgungsqualität der belegärztlichen Leistungen nimmt damit auch an der Umsetzung der qualitätsorientierten Steuerungsinstrumente der stationären Versorgung teil. Somit bleibt sichergestellt, dass Qualitätsanforderungen nicht durch die Organisationsform der belegärztlichen Leistungserbringung umgangen werden können. Zusätzlich unterstützt diese Regelung die Zusammenarbeit des Krankenhauses und des Belegarztes bei der Qualitätssicherung, indem das Krankenhaus einen Anreiz erhält, auch die Qualität der belegärztlichen Leistungen im Blick zu behalten. Dies liegt auch im Interesse der Patientinnen und Patienten des Belegarztes, die vielfach um die Besonderheiten der belegärztlichen Leistungen im Krankenhaus gar nicht wissen.

Abs. 6 Satz 3 gibt vor, dass das Krankenhaus und der Belegarzt vertraglich regeln, welche Konsequenzen sich in ihrem Innenverhältnis aus der Einbeziehung der belegärztlichen Versorgungsqualität bei Anwendung der qualitätsabhängigen Steuerungsinstrumente ergeben. Sie müssen danach z. B. vereinbaren, ob und wie Qualitätszuschläge und -abschläge bei der Krankenhausvergütung, die (auch) auf belegärztliche Leistungen zurückzuführen sind...

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