Rz. 5

Abs. 2 Satz 3 regelt das Schiedsverfahren vor dem erweiterten Bundesschiedsamt. Werden sich die 3 Vereinbarungsparteien über den kompletten Inhalt oder einzelne Bestandteile der Vereinbarung/des Vertrages nach Abs. 2 nicht einig, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Näheres zum Schiedsverfahren ergibt sich aus der Kommentierung des § 89a. Das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene setzt den Inhalt der Vereinbarung/des Vertrages nach Abs. 2 fest, was dieselbe Rechtswirkung hat wie eine Einigung zwischen den Parteien. Nach § 10 der Vereinbarung kann diese insgesamt oder die Anlage 2 gesondert mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden und bis zur Neuvereinbarung bzw. einer Festsetzung gilt der Vertrag weiter. Entsprechend § 89a wird somit ein vertragsloser Zustand vermieden, wobei ein vertragsloser Zustand schon im Hinblick auf die kontinuierliche Versorgung des speziellen Klientels keinen Sinn ergeben würde. Die Bundesvereinbarung bzw. der dreiseitige Vertrag entfaltet ebenso wie die Festsetzung durch das Schiedsgremium auf Bundesebene Rechtswirkung für die gesetzlichen Krankenkassen durch § 217 i. V. m. § 210 Abs. 2 und für die Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten durch § 81 Abs. 3 Nr. 1 bzw. für die im Einzelfall bestimmte PIA durch den Ermächtigungsbescheid des Krankenhauses.

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