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Die ambulanten Leistungen, die das ermächtigte Krankenhaus bei eingetretener und festgestellter Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringt, werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung bezahlt. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Vergütung des Krankenhauses nach § 120 Abs. 1 richtet. Dies ist folgerichtig, weil es um die Beseitigung einer Unterversorgung bzw. die Deckung eines lokalen Versorgungsbedarfs in einem nicht unterversorgten Planungsbereich in der vertragsärztlichen Versorgung geht, für die die Krankenkasse die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1) an die KV entrichtet. Die KV, welche die vertragsärztliche Versorgung nach § 72 grundsätzlich sicherzustellen hat, bleibt daher für die Vergütung dieser ambulanten Krankenhausleistungen zuständig, wobei sie die für Vertragsärzte anzuwendenden Grundsätze auch in diesem Fall anwendet. Das Krankenhaus rechnet die von ihm erbrachten Leistungen mit der für den Krankenhaussitz zuständigen KV ab.

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