Rz. 22

Aufgrund des MDK-Reformgesetzes (vgl. Rz. 1f) waren der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV verpflichtet worden, in einem ersten Schritt bis zum 31.3.2020 ein gemeinsames wissenschaftliches Gutachten in Auftrag zu geben, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht wird (Abs. 1a). Deutschland gehört zu den Ländern, in denen im internationalen Vergleich Operationen überdurchschnittlich häufig stationär durchgeführt werden. Einer der Gründe hierfür dürfte sein, dass der AOP-Katalog nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 seit 2005 nur marginal überarbeitet worden ist. Das deute nach der Gesetzesbegründung darauf hin, dass das Potenzial für ambulante Operationen derzeit in Deutschland noch unzureichend ausgeschöpft wird.

Zur Vorbereitung einer substantiellen Erweiterung des AOP-Katalogs sind die vorgenannten Vertragsparteien angehalten worden, kurzfristig, d. h. bis 31.3.2020, gemeinsam ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag zu geben, in dem untersucht wird, welche Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse ambulant erbracht werden können (Abs. 1a). Im Gutachten sollten Erkenntnisse aus bereits vorliegenden Studien zu ambulant-sensitiven Diagnosen und vermeidbaren Krankenhausfällen berücksichtigt werden. Um zu gewährleisten, dass das Gutachten eine wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Grundlage für die Entwicklung von Kriterien für ambulante Eingriffe und Behandlungen bildet, sollte das Gutachten bestehende Leitlinien der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften einbeziehen. Da in der Vergangenheit ein Umsetzungsdefizit im Hinblick auf den AOP-Katalog bestand, sollte das Gutachten die untersuchten Operationen, Eingriffe und Behandlungen konkret benennen. Darüber hinaus sollten in Verbindung mit der differenzierten Ausgestaltung des AOP-Kataloges auch verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem Schweregrad analysiert werden.

Nach Abs. 1a Satz 3 war im Gutachtenauftrag vorzusehen, dass das Gutachten spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung fertigzustellen ist.

Wegen der durch das neuartige Coronarvirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie und der damit einhergehenden Belastung alle Akteure des Gesundheitsbereiches und insbesondere auch der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wurden die genannten Fristen mehrfach verlängert. Den Gutachtenauftrag erhielt die Institut für Gesundheits- und Sozialforschung GmbH (IGES) in Berlin. Diese legte das rund 300 Seiten starke Gutachten am 1.4.2022 vor (https://www.kbv.de/media/sp/IGES_AOP_Gutachten_032022.pdf). Auf der Basis dieses Gutachtens erfolgte sodann der Vertragsschluss zum neuen AOP-Vertrag am 21.12.2022 mit Wirkung ab 1.1.2023. Diese Vereinbarung ersetzt damit gemäß Abs. 1 Satz 2 den AOP-Vertrag aus dem Jahr 2012.

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