Rz. 8

Die Regelungskompetenz der Landesschiedsstelle hat für die Krankenkassen, aber auch für die Krankenhäuser eine wesentliche Bedeutung. Den Ländern, die an einem Funktionieren der gesetzlichen Krankenversicherung ebenso interessiert sind wie an der Sicherstellung der Krankenhausversorgung, ist deshalb durch Abs. 4 ein Aufsichtsrecht eingeräumt worden. Die Ausübung des Aufsichtsrechts steht der zuständigen Landesbehörde zu. Welche Landesbehörde für die Aufsicht zuständig ist, entscheidet jedes Land selbst. Die Aufsicht erstreckt sich nach Abs. 4 nur auf die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle, also darauf, ob die Geschäftsführung entsprechend dem SGB V und der Rechtsverordnung durchgeführt wird. Dagegen erstreckt sich die Aufsicht nicht auf den Inhalt der Vertragsfestsetzung nach § 112 oder auf die Bestimmung des Wirtschaftlichkeitsprüfers (§ 113 Abs. 1).

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