0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 – KOVAnpG) v. 25.6.1990 (BGBl. I S. 1211) ist Abs. 2 Nr. 6 rückwirkend zum 1.1.1989 angefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 2 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 die Wörter "Verbände der" gestrichen und in Abs. 5 die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 2 Satz 1 die Nr. 7 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 2 Satz 1 in Nr. 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt sowie die zum 1.1.2012 eingeführte Nr. 7 wieder aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die zweiseitigen Verträge und die ihren Inhalt bestimmenden Rahmenempfehlungen regeln allgemeine und einheitliche Bedingungen, die bei der organisatorischen Abwicklung der Krankenhausbehandlung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse Beachtung finden sollen. Es gilt, in den Verträgen Art und Umfang der Krankenhausbehandlung so zu regeln, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d. h. eine für die Versicherten ausreichende, qualitativ einwandfreie und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. Der Ausdruck "zweiseitig" grenzt diese Vertragsart von den dreiseitigen Verträgen nach § 115 ab.

 

Rz. 2

Während das Budget und damit der Pflegesatz des Krankenhauses zwischen dem Krankenhausträger und den örtlichen Krankenkassen ausgehandelt werden, wirken die allgemeinen Bedingungen eines Landesvertrages von außen unmittelbar auf diese einzelnen Rechtsverhältnisse ein. Damit wird erreicht, dass in allen Krankenhäusern und bei allen Krankenkassen im Land die einheitlichen Bedingungen Anwendung finden. Entsprechende Regelungen enthielt schon § 372 RVO, jedoch war es in der Praxis nicht gelungen, diese Bedingungen vertraglich umzusetzen. In § 112 sind deshalb straffe Formen vorgegeben, damit es zu den angestrebten Regelungen kommt und sie für alle Beteiligten die notwendige Verbindlichkeit erlangen.

Die zweiseitigen Verträge sind Kollektivverträge mit angeschlossenem Schiedsstellenverfahren. Eine Wettbewerbssituation besteht nicht, weil für jede Vertragsseite nur ein Vertragspartner, die Landeskrankenhausgesellschaft und die Gemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, verhandeln. Das Vergabeverfahren, die Nachprüfung durch Vergabestellen sowie die verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen nach dem GWB (vgl. § 69) spielen daher keine Rolle.

Aufgrund der mit Wirkung zum 23.7.2015 erfolgten Aufhebung des Abs. 2 Nr. 7 ist das zum 1.1.2012 aufgenommene Entlassmanagement aus dem Regelungsinhalt der zweiseitigen Verträge auf Landesebene wieder herausgenommen worden. Die Einzelheiten zum Entlassmanagement, welches in § 39 Abs. 1a neu gefasst worden ist, sind jetzt in den dreiseitigen Verträgen nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 zu regeln.

2 Rechtspraxis

2.1 Vertragsparteien

 

Rz. 3

Die Kompetenz für den Abschluss der zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung ist auf Landesebene angelagert. Vertragsparteien sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einerseits und die Landeskrankenhausgesellschaft oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Lande, andererseits. Ob in einem Land, in dem nach dem Verbänderecht (§ 207 Abs. 2) mehrere Landesverbände einer Kassenart bestehen (z. B. in Nordrhein-Westfalen), auch auf einen Landesteil bezogene zweiseitige Verträge geschlossen werden können, lässt das Gesetz offen. Eine Notwendigkeit dazu besteht aus sachlichen Erwägungen nicht, jedenfalls dann nicht, wenn nach Abs. 5 von der Bundesebene Rahmenempfehlungen zum Inhalt der zweiseitigen Verträge abgegeben werden, die auf Landesebene strikte Beachtung finden. In Nordrhein-Westfalen sind zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (§ 108a) und den Landesverbänden der Krankenkassen aus Nordrhein und aus Westfalen-Lippe bzw. den Ersatzkassen einheitliche Landesverträge geschlossen worden, allerdings zu jedem der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 6 zu regelnden Inhalte ein separater Vertrag. Dies erleichterte einerseits die Vertragsverhandlungen, weil nicht der g...

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