Rz. 9

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses wird durchgeführt durch auf Landesebene einvernehmlich bestellte Prüfer. Einvernehmliche Bestellung heißt, dass sich die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung in jedem Einzelfall mit dem betreffenden Krankenhausträger auf den Prüfer einigen müssen, der das zugelassene Krankenhaus untersuchen soll. Dabei und bei der Vergabe des Prüfauftrages handeln die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung einheitlich und gemeinsam. Im Konfliktfall würde die Mehrheitsentscheidung nach § 211a getroffen. Die Ersatzkassen haben für diese Entscheidung einen gemeinsamen Vertreter zu benennen (§ 212 Abs. 5 Satz 8). Eine Abstimmung der gesetzlichen Krankenkassenverbände mit dem Landesausschuss der privaten Krankenversicherung ist in diesem Zusammenhang zwar neu, aber durchaus sinnvoll, weil das Ergebnis der Untersuchung des zugelassenen Krankenhauses sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch den Bereich der privaten Krankenversicherung tangieren kann. Die Prüfer im vorgenannten Sinne können z. B. unabhängige private Wirtschaftsprüfer sein, die sich auf den Krankenhausbereich spezialisiert haben, aber auch eine fachlich versierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in der mit Blick auf die Prüfung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der stationären Krankenhausbehandlung medizinischer Sachverstand vorhanden sein oder "eingekauft" werden muss. Einigen sich die Krankenkassenseite und das Krankenhaus nicht auf den Prüfer, der unabhängig und nicht weisungsgebunden ist, bestimmt die Schiedsstelle nach § 114 Abs. 1 auf Antrag der Krankenkassenseite oder des Krankenhauses innerhalb von 2 Monaten den Prüfer.

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