Rz. 3

Die Kompetenz für den Abschluss der zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung ist auf Landesebene angelagert. Vertragsparteien sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einerseits und die Landeskrankenhausgesellschaft oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Lande, andererseits. Ob in einem Land, in dem nach dem Verbänderecht (§ 207 Abs. 2) mehrere Landesverbände einer Kassenart bestehen (z. B. in Nordrhein-Westfalen), auch auf einen Landesteil bezogene zweiseitige Verträge geschlossen werden können, lässt das Gesetz offen. Eine Notwendigkeit dazu besteht aus sachlichen Erwägungen nicht, jedenfalls dann nicht, wenn nach Abs. 5 von der Bundesebene Rahmenempfehlungen zum Inhalt der zweiseitigen Verträge abgegeben werden, die auf Landesebene strikte Beachtung finden. In Nordrhein-Westfalen sind zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (§ 108a) und den Landesverbänden der Krankenkassen aus Nordrhein und aus Westfalen-Lippe bzw. den Ersatzkassen einheitliche Landesverträge geschlossen worden, allerdings zu jedem der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 6 zu regelnden Inhalte ein separater Vertrag. Dies erleichterte einerseits die Vertragsverhandlungen, weil nicht der gesamte, in Teilbereichen strittige Regelungskomplex in einem Vertrag geregelt werden musste und tangiert andererseits im Falle einer Kündigung nicht den gesamten Vertrag, sondern nur den, der Anlass für die Kündigung gibt. Die Formulierung "Verträge" in der Überschrift und in den Abs. 1 und 2 der Vorschrift bestätigt im Übrigen den in Nordrhein-Westfalen entwickelten Lösungsweg.

 

Rz. 4

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gelten als ein Vertragspartner. Die Ersatzkassen müssen sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen, können aber auch die Landesvertretung oder Landesbereichsvertretung (Westfalen-Lippe) des zum 1.1.2009 neu gegründeten Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) bevollmächtigen (§ 212 Abs. 5 S. 6). Das Handeln der Krankenkassenseite soll einheitlich sein und gemeinsam erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Beschlussfassung nach § 211a. Auf Seiten der Krankenhausträger verhandelt die Landeskrankenhausgesellschaft (§ 108a), die nach ihrer Satzung darauf angewiesen ist, von ihren Mitgliedern intern die Zustimmung zu einzelnen Vertragsregelungen zu bekommen. Die Aussage in Abs. 2, die Verträge seien für die Krankenhäuser unmittelbar verbindlich, heißt nicht, dass ohne Rücksicht auf die Mehrheitsmeinung in den Gremien der Krankenhausgesellschaft mit der Krankenkassenseite verhandelt werden könnte.

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