Rz. 20

Abs. 1 Nr. 5 wurde aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.7. 2004 angefügt, um die Ausgestaltung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vollziehen (BT-Drs. 15/1514 S. 71). Die Einzelheiten des Persönlichen Budgets ergeben sich aus § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieses wird i. d. R. als Geldleistung (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) und bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger trägerübergreifend als Komplexleistung (§ 17 Abs. 4 SGB IX) gewährt.

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