Rz. 7

Der fiktive Versorgungsvertrag leitet sich aus dem Krankenhausplanungsrecht der Länder ab und gilt für die nach Landesrecht anerkannten Hochschulkliniken sowie für die Krankenhäuser, die in den Landeskrankenhausplan aufgenommen sind (sog. Plankrankenhäuser). Als fiktiv bezeichnet man diese Versorgungsverträge deshalb, weil die Rechtsstellung als anerkannte Hochschulklinik oder Plankrankenhaus nach dem Krankenhausrecht vorrangig zur Inanspruchnahme staatlicher Förderleistungen des für den Krankenhaussitz zuständigen Landes berechtigt und der Zulassungsstatus nach § 108 Nr. 1 oder 2 sowie der Versorgungsvertrag nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift für diese Krankenhäuser sich automatisch ergebende Nebenfolgen darstellen. Über die Anerkennung als Hochschulklinik bzw. die Aufnahme eines Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan – Abs. 1 Satz 2 bezeichnet ihn als Krankenhausbedarfsplan – entscheidet allein das für den Sitz des Krankenhauses zuständige Bundesland, da das Krankenhausplanungsrecht grundsätzlich zum Gesundheitsrecht zählt, welches nach dem GG in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt. Einen formellen Vertragsabschluss gibt es bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern also nicht, ihnen sind vielmehr der Versorgungsvertrag und die Zulassung kraft Gesetzes zugestanden, weshalb sie damit auch einen faktischen Vorrang gegenüber anderen Krankenhäusern besitzen. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan wird durch Bescheid der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. 8 Abs. 1 KHG).

 

Rz. 8

Der Begriff des Versorgungsauftrages ist im SGB V nur mittelbar definiert: Er taucht in § 107 Abs. 1 Nr. 2 auf, wonach sich ein Krankenhaus im Sinne des SGB V u. a. dadurch auszeichnet, dass es fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende, seinem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitet. Außerdem weist Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift darauf hin, dass das zugelassenen Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet ist. Der Versorgungsauftrag ist Bestandteil jedes Versorgungsvertrages. Der Versorgungsauftrag für Plankrankenhäuser ergibt sich durch die Aufnahme in den Landes-Krankenhausplan und ist je nach Größe und Ausstattung des Plankrankenhauses am jeweiligen Krankenhausbedarfsplan ausgerichtet. Die Ausrichtung gliedert sich i. d. R. nach den Fachrichtungen (Gebiete nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern), Planbetten und Funktionseinheiten des Plankrankenhauses. Bei Plankrankenhäusern resultiert der Versorgungsauftrag aus den Festlegungen des Krankenhausplans mit den auf das jeweilige Plankrankenhaus bezogenen Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend zum Versorgungsvertrag mit einem Plankrankenhaus sind ggf. Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 4 und 5 der Vorschrift einzubeziehen. Im vorgegebenen Rahmen können aber nur die dort aufgeführten Möglichkeiten, wie Verringerung der Bettenzahl, fehlende Festlegung der Bettenzahl oder fehlende Leistungsstruktur im Krankenhausplan, ergänzend vereinbart werden und nichts, was darüber hinausgeht. Danach können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit dem Plankrankenhaus und in Übereinstimmung mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, ggf. zeitlich befristet, eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird. In Übereinstimmung bedeutet, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 4 zustimmen muss. Ohne das Einvernehmen mit der Landesbehörde wäre eine ergänzende Vereinbarung nicht rechtswirksam. Enthält der Krankenhausplan wider Erwarten keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl bzw. der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart (vgl. Abs. 1 Satz 5 der Vorschrift). Im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde bedeutet, dass sie zu der Vereinbarung, welche den Krankenhausplan ergänzt, angehört werden muss. Während für die Krankenkassenseite de facto grundsätzlich ein Kontrahierungszwang mit den Plankrankenhäusern besteht, stellen diese Ergänzungen zum Versorgungsvertrag eines Plankrankenhauses für die Krankenkassenseite eine selten vorkommende Möglichkeit der Einflussnahme auf Plankrankenhäuser dar, die sie aber nicht allein mit dem jeweiligen Plankrankenhaus umsetzen kann; durch die Wörter "Übereinstimmung bzw. Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde" bleibt auch jede einvernehmliche Vereinbarung mit dem Plankrankenhaus letztlich der Entscheidung des Landes überlassen. Landesrechtlich anerkannte Hochschulkliniken s...

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