Rz. 41

Abs. 6 sieht Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu den Abrechnungsprüfungen nach den Abs. 2 bis 4 vor, die nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift Bestandteil der regionalen Prüfvereinbarungen und damit für die KV und die Landesverbände der Krankenkassen sowie für die Ersatzkassen auf der jeweiligen Landes- bzw. KV-Ebene verbindlich sind (vgl. § 81 Abs. 3 für die KV und § 210 Abs. 2 für die Krankenkassenseite). Dies gewährleistet eine einheitliche Verfahrensweise und eine Gleichbehandlung bei den Abrechnungsprüfungen der Vertragsärzte im Bundesgebiet, was von der Sache her wünschenswert, aber gleichzeitig auch gerechtfertigt ist.

 

Rz. 42

Die Erarbeitung der Richtlinien gehört zu den Pflichten der Bundesebene. Der Hinweis "Kassenärztliche Bundesvereinigungen" macht deutlich, dass für die vertragsärztlichen und die vertragszahnärztlichen Abrechnungsprüfungen getrennte Richtlinien aufzustellen sind, die von der KBV und der KZBV verhandelt werden. Nachdem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zum 1.7.2008 die Spitzenverbände der Krankenkassen abgelöst hat, ist auf Kassenseite einheitliches Handeln gewährleistet.

Nach Abs. 6 Satz 2 sind die Richtlinien für beide Versorgungsbereiche dem BMG vorzulegen, welches sie innerhalb von 2 Monaten beanstanden kann. Für den Fall, dass die Richtlinien über die Abrechnungsprüfungen nicht fristgerecht zustande kommen oder dass die Beanstandungen nicht innerhalb der vom BMG vorgegebenen Frist behoben werden, sieht das Gesetz als Ersatzvornahme vor, dass das BMG die Richtlinien erlassen kann. Zur Ersatzvornahme durch das BMG war es in der Praxis nicht gekommen, weil sich die Vertragspartner auf Bundesebene auf die Richtlinien verständigt haben. Das Wort "fristgerecht" hatte sich auf den 30.6.2004 bezogen, weil bis dahin die Richtlinien erstmalig vereinbart sein sollten. Inzwischen ist dieser Termin durch Zeitablauf überholt und folglich in der Vorschrift gestrichen worden. Damit gilt aber weiter, dass jede Änderung, Erweiterung oder Neufassung der Richtlinien über die Abrechnungsprüfungen in der vertragsärztlichen bzw. -zahnärztlichen Versorgung dem BMG vorgelegt werden muss, welche sie innerhalb von 2 Monaten beanstanden kann.

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