Rz. 40

Um den Inhalt und die Durchführung der Abrechnungsprüfungen nach den Abs. 2 bis 4 zu regeln, schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich eine entsprechende Vereinbarung mit der KV/KZV. Der Abschluss der Vereinbarung nach Abs. 5 ist eine gesetzliche Vorgabe, welche die Vereinbarungspartner zu erfüllen haben und der nicht zu ihrer Disposition steht (vgl. "vereinbaren"). Käme keine Vereinbarung zustande, würde, weil es sich um einen Vertrag über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung handelt, das Landesschiedsamt (vgl. § 89) den Vertragsinhalt festsetzen. Würde keine Partei beim Schiedsamt den Festsetzungsantrag stellen, wäre die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt, selbst das Schiedsamt anzurufen, welches innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt festzusetzen hätte. Dies macht deutlich, dass die Vereinbarungspartner gut beraten sind, Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen nach Abs. 2 bis 4 vertraglich zu regeln und sich die Prüfvereinbarung nicht durch das Schiedsamt vorgeben zu lassen.

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