Rz. 3

Die Regelung des Abs. 1b beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages). Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, auf Landesebene vertraglich zu vereinbaren, dass über die Mittel des Strukturfonds hinaus ein zusätzlicher Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des durch die KVen organisierten Notdienstes bereitgestellt wird. Vorgesehen ist hierzu ein fakultativer Vertrag zwischen einer KV sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen. Die Krankenkassenseite handelt nach der Gesetzesformulierung auch bei diesem Vertrag, der abgeschlossen werden kann, aber nicht abgeschlossen werden muss, einheitlich und gemeinsam, sodass ein Alleingang einer Kassenart ausgeschlossen ist. Der organisierte Notdienst einer KV eignet sich ohnehin nicht für den Wettbewerb zwischen den Kassenarten, weil dieser Notdienst die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen in gleicher Weise betreffen kann.

Mit der Regelung sollten nach der Gesetzesbegründung die in der Vergangenheit vereinzelt vereinbarten Vergütungszuschläge für den Bereitschaftsdienst der KV, die aufgrund der BSG-Rechtsprechung (Urteil v. 28.6.2018, B 6 KA 12/16) und der darauf resultierenden Reaktionen der Aufsicht infrage gestellt waren, ausdrücklich erlaubt werden. Die Gesamtvertragspartner haben nach § 87 Abs. 2 Satz 3 zwar grundsätzlich alternativ die Möglichkeit, die Leistungen im Notfall und im Notdienst als besonders förderungswürdige Leistungen durch Zuschläge auf den Orientierungswert zusätzlich zu vergüten. Um jedoch als KV die grundlegenden zentralen Strukturen für den Notdienst aufzubauen (z. B. um Räume für zentrale Notdienstpraxen im Krankenhaus anzumieten), fehlten den KVen und ihren Vertragspartnern bisher die rechtlichen Grundlagen, die mit Abs. 1b nunmehr hergestellt wurden.

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