Rz. 11

Abs. 5 ermöglicht mit Wirkung zum 1.1.2012 auch den Kommunen, in begründeten Ausnahmefällen Eigeneinrichtungen zur ambulanten ärztlichen Behandlung zu betreiben. Dies gilt insbesondere, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Das mag der Fall sein, wenn die von der KV zuvor durchgeführten Sicherstellungsmaßnahmen nicht gegriffen haben. Damit bleibt die Eigeneinrichtung einer Kommune zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung subsidiär gegenüber Sicherstellungsmaßnahmen der KV. Der Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 wird nicht berührt. Die Nachrangigkeit wird auch daran deutlich, dass die KV zuvor der Gründung einer kommunalen Eigeneinrichtung zur ambulanten ärztlichen Behandlung zustimmen muss (vgl. Abs. 5 Satz 1). Ohne diese Zustimmung kann es daher nicht zur Gründung der kommunalen Eigeneinrichtung kommen.

Bei diesen Bedingungen wird aber deutlich, dass kommunale Eigeneinrichtungen zur ambulanten ärztlichen Behandlung in der Praxis absolute Ausnahmefälle bleiben werden. Eine Kommune dürfte bereits erhebliche Probleme damit haben, geeignete Ärztinnen oder Ärzte zu finden, welche die ärztliche Behandlung nach den Regeln der vertragsärztlichen Versorgung durchführen, wenn schon die KV mit ihren vielfältigen Sicherstellungsmaßnahmen damit keinen Erfolg gehabt hat. Allerdings kann Abs. 5 auch ein Anlass dafür sein, dass die KVen ihre Sicherstellungsmaßnahmen weiter ausbauen, nur um kommunale Einrichtungen zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung zu verhindern.

Sind aber die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die kommunale Eigeneinrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Ein Dispositionsrecht steht dem Zulassungsausschuss mithin nicht zu, d. h., er muss die Ermächtigung erteilen.

Die ärztliche Versorgung wird in einer kommunalen Eigeneinrichtung von angestellten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt, die in das Arztregister eingetragen sind. Ebenso wie in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) hängt die jeweilige Anstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes von der Genehmigung des Zulassungsausschusses ab, welche dann zu versagen ist, wenn bei der Antragstellung für die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Diese angestellten Ärztinnen und Ärzte sind nach Abs. 5 Satz 5 bei ihren ärztlichen Entscheidungen an Weisungen von Nichtärzten nicht gebunden, auch wenn sie dienstrechtlich in die kommunale Organisation eingebunden sind. Die Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt im Übrigen nach § 120 Abs. 1 aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung und wird von der Kommune mit der KV abgerechnet.

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