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Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist nach § 12 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion. Kreisregionen sind Kreiszusammenfassungen in der Zuordnung des BBSR. Für die Feststellung der Basisverhältniszahlen werden die Planungsbereiche der allgemeinen fachärztlichen Versorgung 5 raumordnungsspezifische Planungskategorien zugeordnet. Die Typisierung erfolgt auf Basis des Konzepts der Großstadtregionen des BBSR und die Methodik zur Bestimmung der Kreistypen ist in Anlage 6 der Richtlinie beschrieben. Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann auch für einzelne Arztgruppen eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen) vorgenommen werden. Die Planungsbereiche und ihre Typisierung sind aus der Anlage 3.2. der Richtlinie ersichtlich.

Nach § 12 Abs. 1 der Richtlinie sind Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung:

  1. Augenärzte.
  2. Chirurgen und Orthopäden,
  3. Frauenärzte,
  4. Hautärzte,
  5. HNO-Ärzte,
  6. Nervenärzte
  7. Psychotherapeuten,
  8. Urologen,
  9. Kinder- und Jugendärzte.

Die konkreten Definitionen für jede Arztgruppe der allgemeinen fachärztlichen Versorgung ergeben sich aus § 12 Abs. 2 der Richtlinie. So gehören z. B. zur Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Visceralchirurgie, die Fachärzte für Orthopädie sowie die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Thoraxchirurgie.

Psychotherapeuten bilden nach § 4 Abs. 1 eine eigene Arztgruppe i. S. d. Abs. 2 der Vorschrift. Zur Arztgruppe der Psychotherapeuten gehören gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, die Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind Ärzte, die als solche gemäß § 95 Abs. 13 zugelassen oder in diesem Umfang tätig sind. Für die Bemessung des Tätigkeitsumfangs im Einzelnen gilt § 18 der Richtlinie (Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten). Für die Bemessung wird bei überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten ein Faktor von 0,7 zugrunde gelegt, während für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte der Faktor 1 gilt.

Die Tätigkeit als überwiegend psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt ist nur zulässig, wenn der Vertragsarzt gleichzeitig in seinem Fachgebiet zugelassen ist bzw. zugelassen wird. Die Zuordnung zur Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte berührt, unbeschadet der Regelung in § 19 Abs. 1 der Richtlinie (Anrechnungsfaktoren bei Hausärzten), den Status als Hausarzt nicht, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a Satz 5 vorliegt.

Als Ärzte und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, gelten:

  1. ausschließlich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht berechtigt sind, solche Personen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln, deren Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat,
  2. Ärzte und Psychotherapeuten, deren psychotherapeutische Leistungen, die an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 % erreichen bzw. überschreiten.

Die Allgemeinen Verhältniszahlen (1 Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung bestimmen sich nach § 12 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie, wo für jede Arztgruppe die Allgemeinen Verhältniszahlen angegeben sind. Die Verhältniszahl der Kinder- und Jugendärzte bezieht sich auf die minderjährige Bevölkerungszahl, die der Frauenärzte auf die weibliche Bevölkerung.

Als Beispiel wird hier nur die Arztgruppe der Hautärzte angeführt. Danach entfallen auf einen Hautarzt in den 6 typisierten Planungsbereichen (in Klammern sind die Zahlen durch den noch nicht wirksamen Beschluss v. 16.3.2023 angeführt):

Typ 1 (stark mitversorgend) 21.205 Einwohner (demnächst 21.252),

Typ 2 /mitversorgt und mitversorgend) 34.886 Einwohner (demnächst 34.962),

Typ 3 (stark mitversorgt) 41.839 Einwohner (demnächst 41.931),

Typ 4 (mitversorgt) 40.963 Einwohner (demnächst 41.053),

Typ 5 (eigenversorgt) 39.124 Einwohner (demnächst 39.210),

Typ 6 (polyzentrischer Verflechtungsraum) 34.917 Einwohner (demnächst 34.994).

Nach § 12 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind für die folgenden Arztgruppen gemäß Abs. 1 Satz 8 der Vorschrift Quoten festg...

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