(1) Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung sind:

 

1.

Augenärzte

 

2.

Chirurgen und Orthopäden

 

3.

Frauenärzte

 

4.

Hautärzte

 

5.

HNO-Ärzte

 

6.

Nervenärzte

 

7.

Psychotherapeuten

 

8.

Urologen

 

9.

Kinder- und Jugendärzte

 

(2) Es gelten folgende Definitionen für die Arztgruppen:

 

1.

Zur Arztgruppe der Augenärzte gehören die Fachärzte für Augenheilkunde.

 

2.

Zur Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden gehören die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Kinder- und Jugendchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Visceralchirurgie, die Fachärzte für Orthopädie sowie die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie; nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Thoraxchirurgie.

 

3.

Zur Arztgruppe der Frauenärzte gehören die Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

 

4.

Zur Arztgruppe der Hautärzte gehören die Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

 

5.

Zur Arztgruppe der HNO-Ärzte gehören die Fachärzte für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.

 

6.

Zur Arztgruppe der Nervenärzte gehören die folgenden Fachärzte:

  • Nervenärzte: Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
  • Neurologen: Fachärzte für Neurologie und
  • - Psychiater: Fachärzte für Psychiatrie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
 

7.

1Zur Arztgruppe der Psychotherapeuten gehören gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 SGB V die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, die Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 2Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind Ärzte, welche als solche gemäß § 95 Absatz 13 SGB V zugelassen oder in diesem Umfang tätig sind. 3Für die Bemessung des Tätigkeitsumfangs im Einzelnen gilt § 18. 4Für die Bemessung wird bei überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten ein Faktor von 0,7 zugrunde gelegt. 5Die Tätigkeit als überwiegend psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt ist nur zulässig, wenn der Vertragsarzt gleichzeitig in seinem Fachgebiet zugelassen ist oder wird. 6Die Zuordnung zur Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte berührt, unbeschadet der Regelung in § 19 Absatz 1, den Status als Hausarzt nicht, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Absatz 1 a Satz 5 SGB V vorliegt. 7Als Ärzte und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, gelten:

  • ausschließlich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht berechtigt sind, Personen zu Lasten der GKV zu behandeln, deren Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat,
  • Ärzte und Psychotherapeuten, deren psychotherapeutische Leistungen, die an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 v.H. erreichen bzw. überschreiten.
 

8.

Zur Arztgruppe der Urologen gehören die Fachärzte für Urologie.

 

9.

Zur Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte gehören die Fachärzte für Kinderheilkunde und die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin.

 

(3) 1Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion. 2Kreisregionen sind Kreiszusammenfassungen in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). 3Für die Feststellung der Basis-Verhältniszahlen werden die Planungsbereiche der allgemeinen fachärztlichen Versorgung fünf raumordnungsspezifischen Planungskategorien zugeordnet. 4Die Typisierung erfolgt auf Basis des Konzepts der Großstadtregionen des BBSR. 5Die Methodik zur Bestimmung der Kreistypen ist in Anlage 6 beschrieben. 6Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann auch für einzelne Arztgruppen eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen) nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V vorgenommen werden. 7Die Planungsbereiche und ihre Typisierung sind aus der Anlage 3.2 ersichtlich.

 

(4) 1Die Allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung bestimmen sich wie folgt:

 

Typ 1

(stark mitversorgend)

Typ 2

(mitversorgt und mitversorgend)

Typ 3

(stark mitversorgt)

Typ 4

(mitversorgt)

Typ 5

(eigenversorgt)

Typ 6

(polyzentrischer Verflechtungsraum)
Augenärzte 12 548 18 945 23 159 20 745 19 352 19 142
Chirurgen und Orthopäden 9 095 14 045 16 909 15 946 14 672 13 502
Frauenärzte 3 844 5 786 6 802 6 560 6 221 5 720
Hautärzte 21 252 34 962 41 931 ...

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