Rz. 33

Abs. 4 Satz 5 der Vorschrift sieht vor, dass in der Bedarfsplanungs-Richtlinien für die Zeit bis zum 31.12.2015 sicherzustellen ist, dass mindestens ein Versorgungsanteil von 25 % der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil von 20 % der regional maßgeblichen Verhältniszahl den ärztlichen Psychotherapeuten und nichtärztlichen Psychotherapeuten vorbehalten bleiben, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen.

Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind nach § 18 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin sowie Ärzte, welche als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind, und Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 % überschreiten. Bemessungsgrundlage der Leistungen sind die psychotherapeutischen Leistungen nach dem EBM. Als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten zugelassene Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen mehr als 50 %, jedoch nicht mehr als 90 % ihrer ärztlichen Leistungen umfassen.

Ab dem 1.1.2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann. Dieser gesetzliche Vorbehalt ist für den Gemeinsamen Bundesausschuss bindend. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe ist mit § 25 der Richtlinie erfolgt.

Bei der Feststellung von Überversorgung hat der Landesausschuss nach § 25 Abs. 1 der Richtlinie für die psychotherapeutische Versorgung in jedem Planungsbereich gemäß Abs. 4 der Vorschrift folgende Feststellungen zu treffen:

  1. Der Versorgungsgrad für den Planungsbereich ist anhand des im Planungsbereich bestehenden Arzt-Einwohner-Verhältnisses zu ermitteln.
  2. Anhand der Zahl der Psychotherapeuten nach der regionalen Verhältniszahl ist ein 25 %iger Anteil für psychotherapeutische Ärzte in Zahlen der Ärzte festzustellen (Quote).
  3. Anhand der Zahl der Psychotherapeuten nach der regionalen Verhältniszahl ist ein 20 %iger Anteil für die Ärzte und Psychotherapeuten festzustellen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln (Quote).
  4. Stellt der Landesausschuss Überversorgung fest, hat er zugleich eine Feststellung zu treffen, in welchem Umfang gemäß Abs. 4 der Vorschrift – ausgedrückt in der Anzahl der Psychotherapeuten – in jedem Versorgungsanteil Ärzte, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden können, wenn die Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind.
  5. Die Feststellungen nach Nr. 2 bis 4 sind auf der Grundlage der Mitteilungen der KV nach § 10 der Richtlinie zu treffen. Nach § 10 Satz 2 der Richtlinie erstrecken sich die Mitteilungen der KVen bei psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten auch auf die jeweils zum 31.12. des Jahres zu treffende Feststellung über die Zuordnung von Vertragsärzten als ausschließlich psychotherapeutisch tätige oder überwiegend psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte.

Nach § 25 Abs. 2 der Richtlinie ist innerhalb der Quote nach Abs. 1 Nr. 2 ein 50 %-Anteil für Fachärzte der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie vorzuhalten und festzustellen und in die Beurteilung nach Abs. 1 Nr. 4 gesondert einzubeziehen. Abs. 1 Nr. 5 gilt für den Anteil der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie entsprechend.

Was zu den psychotherapeutischen Leistungen gehört, ist in § 18 Abs. 2 Satz 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie konkret beschrieben und der Anteil der psychotherapeutischen Leistungen wird als Anteil der Punktzahlen der bestimmten psychotherapeutischen Leistungen des EBM an den gesamten Punktzahlen des Arztes ermittelt. Als psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche zählen die Leistungen des Kapitels 35 EBM mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 35100 und 35110, die an Kindern und Jugendlichen (bis 21 Jahre) erbracht wurden. Auch der Leistungsanteil der an Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch erbrachten Leistungen wird als Anzahl der Punktzahlen dieser Leistungen an den Gesamtpunktzahlen des Leistungserbringers ermittelt.

Die Berücksichtigung ermächtigter und angestellter Psychotherapeuten erfolgt nach § 22 (Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und anderen Faktoren) und § 58 (Anstellungsvoraussetzungen) der Bedarfsplanungs-Richtlinie; hier gelten mithin die für ermächtigte und angestellte Ärzte maßgebenden Vorschriften auch für ermächtigte und angestellte Psychotherapeuten.

Bei den Anrechnungsfaktoren für die psychotherapeutische Versorgung ergeben sich nach §§ 19 und 20 der Bedarfsplanungs-Richtlinie noch Besonderheiten, die wie folgt geregelt sind:

  1. Hausärzte, die zum Stichtag 31.12. des Vorjahres der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeu...

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