Die §§ 1 bis 13 gewähren dem Einzelnen mit Ausnahme des § 7a noch keinerlei Ansprüche. Vielmehr bringt der Gesetzgeber in diesen einleitenden Vorschriften seine das Gesetz betreffenden sozialpolitischen Absichten und Vorstellungen, aber auch Grundsätze zum Ausdruck, die er in den folgenden Kapiteln näher ausgestaltet. Gleichwohl enthält das Erste Kapitel den Rahmen, der für die folgenden Vorschriften als Grundlage dient. Das betrifft insbesondere den versicherten Personenkreis (§§ 20ff.), die Träger der Pflegeversicherung (§§ 46, 47), die Leistungen (§§ 36ff.), die Finanzierung (§§ 54ff.) und die Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69ff.).

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