Rz. 1

Die Vorschrift definiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität und verpflichtet die Pflegekassen, die Einhaltung dieses Grundsatzes in ihren Verträgen mit den Leistungserbringern sicherzustellen.

Durch die Regelung sollen die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der sozialen Pflegeversicherung sowie deren Finanzierung zu vertretbaren Beiträgssätzen auf Dauer gesichert werden.

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