Rz. 2

Die Besitzstandsschutzregelung des § 145 steht im Zusammenhang mit Neuregelungen der §§ 43a und 71 Abs. 4, die zum 1.1.2020 notwendig werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Neuregelungen zur Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz in Teil 2 des SGB IX in Kraft treten. Denn mit dieser Neuregelung wird auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe die Differenzierung nach ambulanten, teil- und vollstationären Leistungen aufgegeben.

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