Rz. 4

Mit den in Abs. 2 normierten Überleitungsvorschriften sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers 2 Ziele erreicht werden: Kein bisheriger Leistungsbezieher soll durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs schlechter als bisher gestellt werden, außerdem sollen zur Entlastung der Medizinischen Dienste, denen gemäß § 18 die Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit obliegt (für privat Versicherte die Medicproof GmbH), umfangreiche Neubegutachtungen vermieden werden. Der nach Überleitung zugeordnete Pflegegrad führt deshalb im Vergleich zum früheren Rechtszustand entweder zu gleich hohen oder höheren Leistungen. Sofern dies ausnahmsweise nicht erreicht wird, greift die Besitzstandsschutzregelung des § 141 (BT-Drs. 18/5926 S. 140).

 

Rz. 5

Unterschieden wird zunächst zwischen Versicherten, die nach altem Recht in eine Pflegestufe eingestuft waren, bei denen aber keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (§ 45a a. F.) vorlag, und denjenigen Versicherten, bei denen die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz getroffen worden war. Nach § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 erfolgt die Überleitung für Versicherte ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz von der jeweiligen Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad (einfacher Stufensprung). Ein Ausnahme bildet Pflegestufe III, die unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ein Härtefall nach § 36 Abs. 4 a. F., § 43 Abs. 3 a. F. vorliegt, auch zu Pflegegrad 5 führen kann. Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden im sog. doppelten Stufensprung in einen 2 Stufen höheren Pflegegrad überführt (§ 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Versicherte, die nach altem Recht noch keiner Pflegestufe zugeordnet waren, bei denen aber eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt war (sog. Pflegestufe 0), werden in Pflegegrad 2 eingestuft (BT-Drs. 18/5926 S. 140).

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