0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 134 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt. Abs. 2 Satz 1 und 3 wurden in Anpassung an eine Änderung der Anlagerichtlinien der Sondervermögen des Bundes durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens der Deutschen Bundesbank übertragen. Die insoweit festgeschriebene Zuständigkeit gehört damit zu den der Deutschen Bundesbank gemäß § 3 Satz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichen. Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 BBankG keine Kosten erstattet (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 Satz 1 sind die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes", "Versorgungsfonds des Bundes", "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" und "Versorgungsfonds der sozialen Pflegeversicherung" (Anlagerichtlinien Sondervermögen) zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Die Anlagerichtlinien sind allerdings nur insoweit sinngemäß heran zu ziehen, als die Vorschriften des SGB XI nichts anderes bestimmen. Zur Stützung der Eigenständigkeit des Sondervermögens orientiert sich die Mittelanlage zu marktüblichen Bedingungen im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit, Rendite und Liquidität (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 43).

 

Rz. 5

Der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ist ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren abzubauen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 6

Gemäß Abs. 2 Satz 3 ist das Bundesministerium für Gesundheit im Anlageausschuss nach § 5 der Anlagerichtlinien für die in Abs. 2 Satz 1 angeführten Sondervermögen vertreten.

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