0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu eingefügt. Abs. 1 Satz 2 und 6 wurde durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Mit Wirkung zum 28.3.2020 wurden durch Art. 4 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 geändert. Des Weiteren wurden Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 mit Wirkung zum 31.3.2021 durch Art. 4 des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen v. 29.3.2021 (BGBl. I S. 370) geändert. Eine weitere Änderung erfuhr Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2023 durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155); Satz 1 wurde geändert und ein neuer Satz 2 eingefügt, in dem neuen Satz 9 wurde die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Rechtsgrundlage für die Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen sowie die entsprechende Berichtspflicht.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die generelle einjährige Prüffrequenz für zugelassene Pflegeeinrichtungen ist in § 114 Abs. 2 Satz 1 mit der für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in § 114 Abs. 2 Satz 2 (eingefügt durch das PpSG v. 11.12.2018) geregelten Besonderheit normiert. Hiervon abweichend ermöglicht Abs. 1 Satz 1 für Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen für die Zeit ab 1.7.2023 eine Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens 2 Jahre, wenn durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist (vgl. auch § 114 Abs. 2 Satz 3). Die für den Beginn dieser Regelung geltende Frist wurde zuletzt (nochmals) durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen v. 29.3.2021 (BGBl. I S. 370) verlängert (zu den Gründen vgl. BT-Drs. 19/26545 S. 21). Der Gesetzgeber stellt mit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 erkennbar darauf ab, für die vollstationären Einrichtungen in ihren Bemühungen um die Erreichung gesetzter Qualitätsziele besondere Anreize zur weiteren Steigerung des Qualitätsniveaus zu schaffen. Der durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 in Abs. 1 neu eingefügte Satz 2 gibt den Landesverbänden der Pflegekassen in diesem Zusammenhang auf, die betroffenen Einrichtungen entsprechend den Maßgaben eines vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen Informationsverfahrens über die Verlängerung des Prüfrhythmus zu informieren. Mit dieser Regelung wird nicht nur dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung die Entwicklung eines einheitlichen Informationsverfahrens (z. B. Regelungen zur Identifikation der vollstationären Pflegeeinrichtungen, Frist und Form der Information) angetragen, sondern zugleich auch die Zuständigkeit für die Benachrichtigung der Einrichtungen bei den Landesverbänden der Pflegekassen verankert (vgl. hierzu BT-Drs. 20/6544 S. 81).

Zur Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele nach Abs. 1 Satz 1 wird der Medizinische Dienst Bund nach Abs. 1 Satz 3 beauftragt, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie aller übrigen nach Abs. 1 Satz 6 und 7 zu beteiligenden Organisationen (vgl. Rz. 4) in Richtlinien die maßgeblichen Qualitätskriterien für eine mögliche Verlängerung des Prüfrhythmus sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Abs. 1 Satz 3 festzulegen. Diesem gesetzlichen Auftrag ist der Medizinische Dienst Bund mit Erlass der "Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)" v. 9.3.2023 in der vom Bundesministerium für Gesundheit am 6.4.2023 genehmigten Fassung nachgekommen (im Internet abrufbar unter md.bund.de/richtlinien-publikationen/richtlinien/grundlagen für begutachtungen und qualitätsprüfungen). Bei der Erstellung der Richtlinien wurden in Anwendung des Abs. 1 Satz 4 die Empfehlungen des Abschlussberichts zum wissenschaftlichen Auftrag für die Entwicklung der Instrumente und Verfahren für die Qualitätsprüfungen und die Qualitätsdarstellung in der stationären Pflege in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17.9.2018 abgenommenen Fassung hinzugezogen (vgl. Präambel der PruP-RiLi).

Für die Feststellung, ob ein (hinreichend) hohes Qualitätsniveau durch eine Einrichtung sichergestellt ist, sollen die Landesverbände der Pflege...

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