0 Rechtentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 18b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) eingeführt und trat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm ist im Zusammenhang mit den Regelungen über die Telematikinfrastruktur gemäß §§ 306 ff. SGB V zu sehen. Sie regelt die Verpflichtung zur Nutzung der Telematikinfrastruktur und wurde aufgrund der Empfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundestages vom 5.5.2021 eingeführt (BT-Drs. 19/29384 S. 113). Sie knüpft an die angestrebte Digitalisierung im Gesundheitswesen, d. h. auch im Bereich der Pflege, an. Dazu verbindet sie das Erfordernis des elektronischen Datenaustauschs mit der obligatorischen Nutzung der Telematikinfrastruktur. Damit soll eine fortschreitende Vernetzung gefördert werden (BT-Drs. 19/29384 S. 194).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Durch die Norm werden die Medizinischen Dienste sowie die Pflegekassen beim Austausch sämtlicher, d. h. nicht nur personenbezogener Daten (vgl. Fischer, in: jurisPK-SGB XI, 3.Aufl., § 106c Rz. 7) zur Nutzung der Telematikinfratruktur verpflichtet. Voraussetzung ist, dass beide am Datenaustausch beteiligten Stellen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (BT-Drs. 19/29384 S. 194). Eine Verpflichtung, sich erstmalig an die Telematikinfrastruktur anzubinden, folgt daraus jedoch nicht (Fischer, in: jurisPK-SGB XI, § 106c Rz. 9). Unter Beachtung der Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X wird die Verpflichtung auf die den benannten Stellen im SGB XI zugewiesenen Aufgaben beschränkt.

3 Literatur

 

Rz. 4

Di Bella, Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege, RDG 2021 S. 166.

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