Rz. 3

Durch die Norm werden die Medizinischen Dienste sowie die Pflegekassen beim Austausch sämtlicher, d. h. nicht nur personenbezogener Daten (vgl. Fischer, in: jurisPK-SGB XI, 3.Aufl., § 106c Rz. 7) zur Nutzung der Telematikinfratruktur verpflichtet. Voraussetzung ist, dass beide am Datenaustausch beteiligten Stellen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (BT-Drs. 19/29384 S. 194). Eine Verpflichtung, sich erstmalig an die Telematikinfrastruktur anzubinden, folgt daraus jedoch nicht (Fischer, in: jurisPK-SGB XI, § 106c Rz. 9). Unter Beachtung der Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X wird die Verpflichtung auf die den benannten Stellen im SGB XI zugewiesenen Aufgaben beschränkt.

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