Rz. 14

Teilnahmeberechtigte Leistungserbringer sind

  • Krankenhäuser oder
  • in Netzwerken organisierte onkologische Zentren

(Satz 1). Es ist erforderlich, dass die Leistungserbringer eine ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der interdisziplinären Versorgung, standardisierten Phänotypisierung, Genomsequenzierung, bioinformatischen Auswertung, klinischen Interpretation und genetischen Beratung bei seltenen oder bei onkologischen Erkrankungen haben und die Leistungen der Diagnostik und Therapiefindung vollumfänglich sicherstellen können.

 

Rz. 15

Krankenhäuser können an dem Modellvorhaben teilnehmen, wenn sie über entsprechende Zentren für seltene oder onkologische Erkrankungen verfügen. Um eine kontinuierliche Verbesserung der Prädiktion auf Grundlage von Genomsequenzierungen und damit eine dauerhafte Versorgungsverbesserung für alle Patientinnen und Patienten sicherzustellen, muss eine therapie- und maßnahmenbegleitende Datenerhebung einschließlich einer Validierung der Therapieempfehlung erfolgen. Die Zentren für seltene und onkologische Erkrankungen müssen den Anforderungen der im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 5.12.2019 zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben und Schwerpunkte gemäß § 136c Abs. 5 (Zentrums-Regelungen) entsprechen. Es ist maßgeblich, dass die Krankenhäuser diese Anforderungen erfüllen. Eine vorherige Ausweisung und Festlegung durch die zuständige Landesbehörde wird für die Teilnahme nicht vorausgesetzt (Satz 2). Mit dem Verweis auf den Beschluss des G-BA sollen keine überhöhten Anforderungen an die Zentren ausschließlich für das Modellvorhaben gestellt werden. Vielmehr dient dies als Beschreibung der Krankenhäuser, die im Sinne des Modellvorhabens bereits ausreichend qualifiziert sind und die notwendige Expertise mit sich bringen. Der Zentrums-Begriff ist nicht einheitlich definiert, deshalb ist der Verweis auf § 136c Abs. 5 als Beschreibung für die Leistungserbringer erforderlich. Im Bereich der onkologischen Erkrankungen können die Leistungserbringer als in Netzwerken organisierte onkologische Zentren an dem Modellprojekt teilnehmen, insofern der GKV-Spitzenverband nach Abs. 4 den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 geprüft und positiv beschieden hat.

 

Rz. 16

Bei den in Netzwerken organisierten onkologischen Zentren sollen insbesondere Zentren wie das Deutsche Netzwerk für Personalisierte Medizin (DNPM), das Nationale Netzwerk Genomische Medizin Lungenkrebs (nNGM), das Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs, das Deutsche Konsortium für Translationale Krebsforschung (DKTK) und das Nationale Centrum für Tumorerkrankungen (NCT) berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Qualitätsstandards durch den GKV-Spitzenverband sind insbesondere die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie sowie die Deutsche Krebshilfe anzuhören.

 

Rz. 17

Leistungserbringer können am Modellprojekt teilnehmen, wenn sie eine therapie- oder maßnahmenbegleitende Datenerhebung sicherstellen, die eine Evaluation und gegebenenfalls Anpassung der empfohlenen Therapien und Maßnahmen ermöglicht (Satz 3).

 

Rz. 18

Die Leistungserbringer müssen über ein qualitätsgesichertes, interdisziplinäres und multiprofessionelles Versorgungsangebot verfügen sowie die Aufgaben zur Diagnostik und Therapiefindung (Abs. 2) übernehmen (Satz 4). Hierfür muss insbesondere in der klinischen Versorgung ein interdisziplinäres und multiprofessionelles Versorgungsangebot vorhanden sein, um die unterschiedlichen Bereiche integrieren zu können, die bei der Diagnostik der seltenen und der onkologischen Erkrankungen erforderlich sind (BT-Drs. 19/30560 S. 31). Die Teilnahme an multidisziplinären Fallkonferenzen ist nachzuweisen (Satz 5). Darüber hinaus kann die Deutsche Krankenhausgesellschaft für die Leistungserbringer Empfehlungen gegenüber dem GKV-Spitzenverband abgeben, die bei der Prüfung nach Abs. 4 berücksichtigt werden (Satz 6). Diese Empfehlungen können der Konkretisierung der vorgenannten Anforderungen dienen oder diese erweitern. Dadurch trägt zwar der GKV-Spitzenverband über die Teilnahme am Modellvorhaben immer noch die alleinige endgültige Entscheidungsbefugnis, jedoch hat er Vorgaben zu berücksichtigen, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemacht haben. Werden Empfehlungen nicht berücksichtigt, hat der GKV-Spitzenverband dies aus Gründen der Transparenz zu begründen (Satz 7). Die anzuwendenden Empfehlungen sind zu veröffentlichen.

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