Rz. 133

Normalerweise hat die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses während des laufenden Mutterschaftsgeldbezugs keine Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld. Allerdings endet der ggf. vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 1 MuSchG).

Damit jedoch der Mutter durch den Wegfall des Arbeitgeberzuschusses wegen

  • der zeitlichen Befristung oder
  • eines Vergleichs

kein finanzieller Schaden entsteht, ist das Mutterschaftsgeld ab dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24i Abs. 2 Satz 5 zu berechnen (BSG, Urteile v. 1.2.1983, 3 RK 53/81 und 3 RK 1/82, sowie v. 17.9.1986, 3 RK 3/85; vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.3.1.2). Die Versicherte gilt nämlich von dem Zeitpunkt an nicht mehr als Arbeitnehmerin nach § 24i Abs. 2 Satz 1, sondern als "anderes" Mitglied i. S. d. Satz 5. In diesen Fällen ist vom Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses an Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Das befristete Arbeitsverhältnis einer Frau endete während der Schutzfrist (Beginn: 12.8.) am 31.8. Der Arbeitgeber zahlte den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 Abs. 1 MuSchG) i. H. v. 30,00 EUR täglich nur bis zum 31.8.

Lösung:

Mutterschaftsgeld ist wegen des nicht mehr zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vom 1.9. an in Höhe des Krankengeldes zu zahlen.

Das gilt auch in den Fällen, in denen das Mutterschaftsgeld deshalb beansprucht werden kann, weil das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endete. Diese Frauen erlangen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund der Vorschrift des § 24i Abs. 1 Satz 2; endete das Arbeitsverhältnis am Tag vor Beginn der Schutzfrist wegen zeitlicher Befristung oder durch Vergleich, kommt es sofort – also ab dem Beginn der Schutzfrist – zur Berechnung und Zahlung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes.

 
Praxis-Beispiel

Das befristete Arbeitsverhältnis einer Frau endete am 31.10. Die Schutzfrist begann am 1.11. Die Frau hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund § 24i Abs. 1 Satz 2 ab dem 1.11. Normalerweise hätte der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld i. H. v. 25,00 EUR täglich zahlen müssen. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird jedoch ab 1.11 kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt.

Lösung:

Mutterschaftsgeld ist ab 1.11. in Höhe des Krankengeldes zu zahlen.

 

Rz. 134

Das Mutterschaftsgeld berechnet sich ab dem Tag, von dem an die Berechnungsgrundlage umgewandelt wird, genauso wie das Krankengeld (§ 47). Als Bemessungszeitraum werden nicht die letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt, sondern ausschließlich der letzte, vor Beginn der Schutzfrist vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungsmonat. Auch werden einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, sofern sie in den letzten 365/366 Tagen gezahlt wurden und der Beitragspflicht unterlagen, entsprechend berücksichtigt.

Das Mutterschaftsgeld beträgt dann 70 % des Regelentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes wird auf die Komm. zu § 47 SGB V verwiesen. Anstelle des Begriffs des Beginns der Arbeitsunfähigkeit tritt der Beginn der Schutzfrist.

Da sich das Mutterschaftsgeld im Gegensatz zum Krankengeld nicht um Beitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mindert, erfolgt kein Abzug beim Zahlbetrag (Einzelheiten vgl. Rz. 176 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis einer Frau war von vornherein bis 31.10. befristet. Für die Zeit vom 25.8. bis 1.12. erhält sie Mutterschaftsgeld. Das auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts beträgt 30,00 EUR brutto bzw. 20,00 EUR netto.

Lösung:

Mutterschaftsgeld ist wie folgt zu zahlen:

  • für die Zeit vom 25.8. bis 31.10. i. H. v. 13,00 EUR täglich (der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entsprechend § 20 MuSchG in Höhe von 7,00 EUR täglich),
  • für die Zeit vom 1.11 bis 1.12. i. H. v. 18,00 EUR täglich.

Berechnung für die Zeit ab 1.11.:

Regelentgelt: 30,00 EUR

davon 70 % = 21,00 EUR

Begrenzung auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts: (90 % von 20,00 EUR =) 18,00 EUR

 

Rz. 135

Wurde das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts berechnet und endet das Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist, ist die Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes daran geknüpft, dass der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Betrug das Nettoarbeitsentgelt z. B. nur 11,00 EUR täglich, erfolgt keine "Umwandlung" (weil vom Arbeitgeber kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten war).

In der Praxis beläuft sich das Nettoarbeitsentgelt schon mal auf 13,50 EUR täglich. Das bedeutet einen Arbeitgeberzuschuss von 0,50 EUR täglich. Fällt dieser durch Befristung des Arbeitsverhältnisses während des Mutterschaftsgeldbezugs fort, errechnet sich nach der Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes unter Umständen ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel...

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