2.7.1 Überblick

 

Rz. 128

Auch weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die weder Arbeitnehmerinnen oder Heimarbeiterinnen sind, noch deren Arbeitsverhältnis zulässig i. S. d. § 17 MuSchG aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld beanspruchen. Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, welches ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören gemäß der Abschn. 9.3.1 und 9.3.1.1 des GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022 u.a.

  • Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn ihrer Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (vgl. Rz. 57),
  • Freiwillig versicherte Selbständige, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 53 Abs. 6 versichert sind,
  • Frauen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen,
  • Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III (wegen einer Urlaubsabgeltung) oder § 159 SGB III (wegen einer Sperrzeit) zu Beginn der Schutzfrist ruht,
  • Frauen, deren Mitgliedschaft trotz beendetem Arbeitsverhältnis

    • nach § 190 Abs. 4 (als unständig Beschäftigte) fortbesteht oder
    • nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (wegen Elterngeld, Erziehungsgeld oder Elternzeit oder als Bezieher von Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld – bzw. ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung) erhalten bleibt.

  • Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13,00 EUR kalendertäglich erhalten, obwohl der Anspruch auf den Zuschuss nach § 20 MuSchG wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Eigenkündigung während der Schutzfristen des § 3 MuSchG entfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss – und zwar ab dem Zeitpunkt nach Wegfall des Zuschusses; vgl. Rz. 133 ff.),
  • Künstlerinnen und Publizistinnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. KSVG),
  • Frauen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen und deshalb Übergangsgeld beanspruchen können (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) sowie
  • Menschen mit Behinderung, die in einer Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 tätig sind.

Zu den anspruchsberechtigten Mitgliedern zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusammenfällt (vgl. § 22 MuSchG) und die Elternzeit nicht vorzeitig nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG beendet wurde. Hintergrund: Für den Zeitraum der Überschneidung von Elternzeit und Mutterschaftsgeld aufgrund der erneuten Schwangerschaft/Entbindung ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts- höchstens 13,00 EUR kalendertäglich – zu zahlen. Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt für die Zeit der Überschneidung nicht weg; er ruht nur wegen des ruhenden Arbeitsverhältnisses. Für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Schutzfristen besteht dagegen wieder ein "voller" Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.

2.7.2 Bezieher von Arbeitslosengeld I

 

Rz. 129

Bei Arbeitslosigkeit können nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Mutterschaftsgeld i. S. d. § 24i beanspruchen, nicht dagegen Bezieher von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II). Letztere haben gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a keinen Anspruch auf Krankengeld und damit auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld; sie erhalten während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit weiterhin Arbeitslosengeld II.

Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III gilt auch dann "bezogen" i. S. d. § 47b SGB V, wenn es nur zuerkannt wurde, aber nicht zur Auszahlung gelangt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, L 9 KR 374/19).

Bei Frauen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, richtet sich die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach den gleichen Grundsätzen wie beim Krankengeld (Abs. 2 Satz 5). Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt hier nach § 47b Abs. 1. § 47b ist die speziellere Bestimmung zu § 47 SGB V und verdrängt diese; ein Rückgriff auf § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V und das Nettoarbeitsentgelt im Rahmen des Satzes 7 verbietet sich wegen dieser klaren Verweisung auf die Bestimmungen zum Krankengeld auch dann, wenn die Frau erst kurz vor Beginn des leistungsauslösenden Tatbestandes (Beginn der 6. Woche vor der Entbindung) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, a. a. O.). Somit werden das Krankengeld und somit auch das Mutterschaftsgeld in Höhe der zuletzt von der Agentur für Arbeit gewährten Leistung gezahlt. Die Krankenkasse kann den Zahlbetrag aus den jeweiligen elektronischen Datensätzen (im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens) oder aus de...

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