Rz. 57

Nach § 24i Abs. 1 Satz 2 hat eine Frau auch dann einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endete und sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse war. Der Begriff "unmittelbar" wird dabei eng ausgelegt. Danach darf das Beschäftigungsverhältnis nicht eher als einen Tag vor Beginn der Schutzfrist enden. Endet das Beschäftigungsverhältnis an einem Freitag und beginnt die Schutzfrist am darauf folgenden Montag, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht gegeben. Weshalb dagegen die Beschäftigung endete, spielt keine Rolle. In den meisten Fällen dürfte es sich hier aber um zeitlich befristete Beschäftigungen handeln.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für diese Frauen in Höhe des Krankengeldes (GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.3.1 Abs. 2).

 
Praxis-Beispiel

Die Ehefrau eines Schreibbüroinhabers entbindet voraussichtlich am 24.11. Die Schutzfrist bzw. Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit beginnt demnach am 13.10.

Der Inhaber des Schreibbüros beschäftigt seine Frau vom 1.6. bis 12.10. sozialversicherungspflichtig in Form eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses.

Ende Oktober beantragt die Frau die Zahlung von Mutterschaftsgeld.

Rechtsfolge:

Die Frau kann ab 13.10. Mutterschaftsgeld beanspruchen, da sie noch am 12.10. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb Mitglied einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld war.

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