Rz. 12

Die Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind nach § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung von den nach der PatBeteiligungsV anerkannten Organisationen einvernehmlich und schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zu benennen. Einvernehmlich bedeutet, dass die vier anerkannten Organisationen (Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen, Deutscher Behindertenrat, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen, Verbraucherzentrale Bundesverband) sich unter Umständen abstimmen müssen, wenn maximal nur 3 Vertreter im Innovationsausschuss zu benennen sind. Eine Abstimmung ist jedenfalls auch im Deutschen Behindertenrat erforderlich, der im Gemeinsamen Bundesausschuss durch mehrere Organisationen vertreten ist (Sozialverband Deutschland, Sozialverband VdK Deutschland, Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe, Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. und FORUM chronisch kranker und behinderter Menschen im PARITÄTISCHEN Gesamtverband e. V.).

In der schriftlichen Mitteilung ist bei der Benennung auch anzugeben, zu welchen Sitzungen und ggf. zu welchen zur Beratung anstehenden spezifischen Themen die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter benannt wird. Ihre Anzahl darf je spezifischem Thema der jeweiligen Gremiensitzung nicht höher sein als die Zahl der vom GKV-Spitzenverband bestellten Mitglieder in dem Gremium, für das benannt wird.

Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter bleiben nach § 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Mitberatung der spezifischen Themen, für die sie benannt worden sind, solange berechtigt, bis sie eine Verzichtserklärung gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben haben oder eine andere Vertretung an ihrer Stelle ordnungsgemäß benannt wird. Die Rechte der Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind nicht übertragbar.

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