Rz. 20

Nach Abs. 3 der Vorschrift wird zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss ist nach der Gesetzesbegründung eine selbstständige Verwaltungseinheit der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. Den erforderlichen personellen und sachlichen Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle bestimmt nach Abs. 3 Satz 2 der Innovationsausschuss selbst und nicht etwa das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das Plenum hat diese Entscheidung des Innovationsausschusses aber bei der Aufstellung des Haushalts des Gemeinsamen Bundesausschusses ohne Wenn und Aber umzusetzen. Die entsprechenden Ausgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nach § 92a Abs. 3 aus dem Innovationsfonds zu refinanzieren.

Der Innovationsausschuss muss dafür sorgen, dass seine Geschäftsstelle so ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben als Projektträger erfüllen kann. In fachlicher Hinsicht untersteht die Geschäftsstelle dem Innovationsausschuss und die dienstliche Weisung der Geschäftsstelle obliegt dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. Abs. 4 der Vorschrift).

In § 16 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung ist zur Geschäftsstelle ausgeführt, dass der Innovationsausschuss zur Erledigung der laufenden Geschäfte (Geschäftsführung) eine Geschäftsstelle unterhält. Nach Abs. 2 gehören zu den laufenden Geschäften insbesondere:

  1. die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verfahren,
  2. die Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen nach Durchführung des Konsultationsverfahrens,
  3. die Einladung und Vorbereitung von Sitzungen,
  4. die Vor- und Nachbereitung von Entscheidungsunterlagen,
  5. die Fertigung von Sitzungsniederschriften,
  6. die Leitung von Arbeitsausschusssitzungen,
  7. die Klärung von Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Projektträger,
  8. die Kooperation mit den Partnern nach § 19 der Geschäftsordnung (IQWiG, IQTIG, Geschäftsstelle des gemeinsamen Bundesausschusses u. a.),
  9. die Durchführung des Vorschlagverfahrens, die Vorbereitung der Benennung und die Beauftragung der Mitglieder des Expertenpools,
  10. die administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten , Antragstellern und Förderempfängern (einschließlich der frühzeitigen Beratung zu möglichen Wegen der Überführung in die Regelversorgung),
  11. die Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge im Rahmen des zweistufigen Verfahrens bei neuen Versorgungsformen nach § 92a Abs. 1 Satz 8,
  12. die administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen,
  13. die Vorbereitung und Erstellung von Förderbescheiden,
  14. die Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung,
  15. die kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben,
  16. die Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach Abs. 3 der Vorschrift (Überführung in die Regelversorgung),
  17. die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und die eventuelle Rückforderung der Fördermittel,
  18. die Bearbeitung von Anfragen Dritter an den Innovationsausschuss,
  19. die Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse,
  20. die Förderung der öffentlichen Diskussion der aus den geförderten Vorhaben gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse, z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Fachtagungen und Workshops,
  21. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Internetpräsenz im Rahmen von § 12 der Geschäftsordnung,
  22. die Betreuung des Expertenpools nach § 15 der Geschäftsordnung.

Die vorgenannte Aufzählung belegt, dass das Aufgabenspektrum der Geschäftsstelle durch das DVG wesentlich erweitert worden ist.

Der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses obliegt im Übrigen die Geschäftsführung sämtlicher Gremien, die zur Vorbereitung von Entscheidungen des Innovationsausschusses auf Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzt sind.

Nach Abs. 3 ist die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zur neutralen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Diese Neutralität beinhaltet insbesondere

  • alle im Innovationsausschuss mitwirkenden Personen ohne Ansehung der von diesen vertretenen Interessen, insbesondere durch gleichzeitige und vollständige Übersendung von Unterlagen zu informieren, soweit ihr die Materialien vorliegen und deren Weiterleitung an diese Personen erforderlich ist,
  • die Artikulation von Standpunkten der im Innovationsausschuss Mitwirkenden zu ermöglichen und deren Vorschläge und Stellungnahmen in einem Verfahren weiterzuleiten, welches der Gleichberechtigung bestehender Stimm-, Mitberatungs- und Antragsrechte gerecht wird, sowie
  • eigene Vorschläge zur fachkundigen Information mit dem Ziel einer Vermittlung zwischen dissenten Auffassungen einzubringen.

Gemäß Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung bleibt die Verantwortung für Inhalte, Bete...

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