Rz. 12

Der Innovationsausschuss legt in seinen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien einer Förderung fest (Satz 1). Mit Wirkung zum 19.12.2019 ist durch die Neufassung des Abs. 2 vorgegeben, dass der Festlegung von Förderbekanntmachungen künftig immer ein Konsultationsverfahren vorauszugehen hat, in das auch die externe Expertise einbezogen wird. Damit sollen nach der Gesetzesbegründung weitere Akteure des Gesundheitswesens, die nicht im Innovationsausschuss bzw. im Gemeinsamen Bundesausschuss vertreten sind (z. B. nichtärztliche Leistungserbringer, Vertreter von Wissenschaft, Forschung und Pflege) Vorschläge für Förderthemen und -kriterien einbringen können. Dass das Konsultationsverfahren der Festlegung von Förderbekanntmachungen vorausgeht, wird deutlich an der Formulierung des Abs. 2 Satz 1, mit dem der Innovationsausschuss nach einem Konsultationsverfahren in den Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien festlegt für die Förderung nach

Ausnahmen vom Konsultationsverfahren von Satz 1 für das Förderjahr 2020 macht Satz 4 Alt. 2 zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Diese Sonderregelung ist letztlich nicht umgesetzt worden. Diese Sonderreglung verfolgte eigentlich den Zweck, Förderpausen zu vermeiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge