Rz. 5

Abs. 2 regelt die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen des BMG gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Regelung ist angelehnt an § 78 Abs. 4, wonach abweichend vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) höhere Zwangsgelder für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen festgelegt werden. Nach § 11 VwVG besteht für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR zu verhängen. Dies ist zur Durchsetzung eines Verpflichtungsbescheids gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss ineffizient und nicht zielführend. Orientiert an § 71 Abs. 6 ist die Obergrenze für ein im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen möglicherweise festzusetzendes Zwangsgeld bei der Vollstreckung aufsichtsrechtlicher Verfügungen auf 10 Mio. EUR festgelegt worden.

Nach Abs. 2 kann das BMG gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 10 Mio. EUR zugunsten des Gesundheitsfonds (§ 271) festsetzen. Diese Betragshöhe gilt auch für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den GKV-Spitzenverband und gibt den maximalen Rahmen des Zwangsgeldes vor, welche aber in dieser Höhe nur im extremen Ausnahmefall in Betracht kommen dürfte. Die angemessene Höhe des Zwangsgeldes im konkreten Einzelfall wäre vom BMG immer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.

 

Rz. 6

Nach Abs. 3 hat der Gemeinsame Bundesausschuss geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. Dazu gehört insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem. Die Ergebnisse des internen Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium und dem Innovationsausschuss (§ 92b Abs. 1) des Gemeinsamen Bundesausschusses in regelmäßigen Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch dem BMG als Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

Rz. 7

Nach Abs. 4 gelten die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Abs. 2 und 3 auch für den Gemeinsamen Bundesausschuss entsprechend. Dazu wird auf § 77b SGB V sowie 85 Abs. 1 SGB IV verwiesen. "Entsprechende Geltung" bedeutet wiederum, dass diese Bestimmungen jeweils auf die Organisationsstruktur des Gemeinsamen Bundesausschusses abgestellt werden müssen.

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