Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 haben die Krankenkassen, abweichend von § 85 Abs. 2 Satz 1, für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils 90 % der im Jahr 2019 gezahlten Gesamtvergütung für vertragszahnärztliche Leistungen als Abschlagszahlung an die zuständige KZV zu leisten. Dabei haben die KZVen wie bereits im Jahr 2020 geschehen so auch im Jahr 2021 die Möglichkeit erhalten, auf den Ausgleichsmechanismus zu verzichten. Nach Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt die Festlegung der Abschlagszahlung nicht, wenn die zuständige KZV gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen der Festsetzung schriftlich widersprochen hat bzw. widerspricht. Im Jahr 2020 hatte der Widerspruch auf der Rechtsgrundlage der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung bis zum 2.6.2020 zu erfolgen; in 2021 kann die KZV bis zum 1.2.2021 der Festsetzung schriftlich widersprechen.

Diese gesetzliche Festlegung der Abschlagszahlung hat nach der Begründung zum Ziel, den Partnern der vertragszahnärztlichen Gesamtverträge bei der jährlichen Fortschreibung der Gesamtvergütung für die Jahre 2020 und 2021 den notwendigen Gestaltungsspielraum zu geben, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Abnahme der vertragszahnärztlichen Leistungen zu berücksichtigen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass die Auswirkungen der Pandemie auf das vertragszahnärztliche Leistungsgeschehen regional unterschiedlich sind. Die Gesamtvertragspartner vor Ort sollen daher mit ihren vertragszahnärztlichen Vereinbarungen sicherstellen, dass ein angemessenes Vergütungsniveau für die vertragszahnärztlichen Leistungen erhalten bleibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge