Rz. 5

Mit Wirkung zum 1.7.2020 ist der bisherige Abs. 3, der sich speziell auf die Sicherung der Aufsichtsrechte über Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bezogen hatte, aufgehoben worden. Abs. 3 war nach der Gesetzesbegründung gegenstandlos, was in diesem Zusammenhang auch als überholt bzw. überflüssig bezeichnet werden kann, weil nämlich die für alle Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB geltende allgemeine Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X bereits auf den § 89 SGB IV verweist.

Der Hinweis auf alle SGB-Arbeitsgemeinschaften ergibt sich aus § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X, sodass darunter auch die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Arbeitsgemeinschaften der KBV oder der KZBV fallen. Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 HS 2 gelten die §§ 85, 88 bis 90a SGB IV entsprechend, was bedeutet, dass die Aufsichtsmittel des § 89 SGB IV eingeschlossen sind. Außerdem werden in § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Aufsichtsmittel nach § 89 SGB IV aufgeführt, wenn auch in einem anderen Zusammenhang als mit den Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Aus der für alle Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB geltenden allgemeinen Regelung des § 94 Abs. 2 SGB X ergibt sich daher bereits, dass das BMG die Aufsichtsrechte über die Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ausübt und dabei, falls erforderlich, auch die Aufsichtsmittel des § 89 SGB IV anwendet. Damit war der Abs. 3 der Vorschrift gegenstandslos und konnte aufgehoben werden. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Sicherung der Aufsichtsrechte durch das BMG wird auf die Kommentierung der §§ 94 SGB X und 89 SGB IV verwiesen.

Abs. 4 der Vorschrift (ab 1.7.2020 Abs. 3) bestimmt, dass die erweiterten Pflichten nach Abs. 1 und 2 der Vorschrift auch für Dienstleistungsgesellschaften der KBV bzw. der KZBV sowie für Arbeitsgemeinschaften gelten, an denen die genannten Bundesvereinigungen beteiligt sind. Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 2 SGB X sind eine besondere Art der Beteiligungsgesellschaften, sodass bei ihnen das gleiche Informations- und Kontrollbedürfnis besteht wie bei anderen Beteiligungsgesellschaften.

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