Rz. 6

Die Bedeutung der Vorschrift besteht darin, dass die für den einzelnen Versicherten nützlichen Leistungen unter dem Vorbehalt des Notwendigen stehen (Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 11). Zweckmäßig ist die Versorgung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten Zweck, nämlich den Heilerfolg hinzuwirken. Zweckmäßig ist ein qualitatives Kriterium, während ausreichend eine quantitative Größe kennzeichnet, die erfüllt ist, wenn es für den beabsichtigten Erfolg keiner weiteren Maßnahme bedarf. Das Maß des Notwendigen bedeutet dagegen, dass nicht mehr geschieht, als für die Zielerreichung erforderlich ist. Bei der Wirtschaftlichkeit wird darauf abgestellt, dass der Zweck, also der Heilerfolg, mit dem geringsten finanziellen Aufwand angesteuert wird. Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und die Kosten-Nutzen-Abwägung genügt nicht, dass eine Therapie mehr leistet als eine andere, dass sie sich als beste Methode erweist. Der Kostenvergleich muss ebenfalls für diese Therapie sprechen, erst dann ist sie auch wirtschaftlich. Ein Mehr an Heilerfolg, wobei auch die Behandlungsdauer zu bewerten ist, muss dem Mehr an Kosten entsprechen, dann ist auch eine teurere Therapie wieder wirtschaftlich.

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