Rz. 12

Grundlage der Beamtenversorgung sind die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Diese verpflichten den Dienstherrn unter anderem, dem Beamten auch nach dem aktiven Dienst einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, welcher Ruhegehalt heißt. Neben diesem Ruhegehalt ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Anspruch auf Krankengeld nicht möglich.

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG auch vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss allerdings nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Dazu zählt z. B. die Berechnung nach der Gesamtzeit der Tätigkeit und nach dem zuletzt erzielten Verdienst, die Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Mindestversorgung. Alle diese Elemente müssen sich nah an die beamtenrechtliche Grundsätze anlehnen. Die Zusatzversorgung wie im öffentlichen Dienst erfüllt nicht die Merkmale der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (BSG, Urteile v. 1.7.2003 (B 1 KR 6/02 R und B 1 KR 22/02 R; vgl. auch BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 29/18).

In der Praxis sind die Fälle, in denen § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angewendet werden kann, äußerst selten. Der Grund: Die Ruhegehaltsbezieher sind, weil sie meist Beihilfeansprüche haben, entweder privat krankenversichert oder sind – wenn sie freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind – wegen ihres besonderen Status auch bei Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld versichert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge