Rz. 30

Bei arbeitsunfähigen Versicherten, die ausländische Invalidenrenten oder Altersrenten beziehen, die ihrer Art nach einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters oder eines Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen, endet ein Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag vor Beginn dieser ausländischen Leistung (vgl. Rz. 14).

§ 50 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass bei den ausländischen, rückwirkend beginnenden Renten das "überzahlte" Krankengeld als Vorschuss auf die ausländische Leistung zu werten ist. Es ist vom Versicherten ab dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf das Krankengeld wegfällt, in Höhe der ausländischen Leistung zurückzuzahlen. Dieses ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Satz 3, in der es heißt: "Satz 3 ist neu und enthält eine ergänzende Regelung für den Ausgleich überzahlten Krankengeldes bei gleichzeitig ausgezahltem ausländischen Altersruhegeld" (BT-Drs. 11/2237 S. 218, bezüglich des zum 1.1.1989 eingeführten Gesundheits-Reformgesetzes – GRG). Damit wird klargestellt, dass der Vorschuss sich nicht auf den Teil des Krankengeldes erstreckt, der in der Höhe die ausländische Rente/Leistung übersteigt.

Im Übrigen gilt der Grundsatz des § 50 Abs. 1 Satz 2, nach dem das Krankengeld, welches die Rente/Leistung übersteigt, von der Krankenkasse beim Versicherten nicht zurückgefordert werden darf.

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