Rz. 7

Angerechnet wird nur das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen, das während des Krankengeldbezuges "erwirtschaftet" wird. Einkommen, das in der Zeit vor Beginn des Krankengeldanspruches erarbeitet wurde, bleibt unberücksichtigt. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder des Einkommenszuflusses kommt es nicht an. Somit lösen zeitversetzt gezahlte variable Arbeitsentgeltbestandteile, die während des Bezugs von Krankengeld ausgezahlt werden, keine Ruhenswirkung aus.

Eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung bewirkt ebenfalls kein Ruhen des Krankengeldes, weil die Urlaubsabgeltung kein mit der Krankengeld-Zahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt ist (BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R).

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